Erlass von Umsatzsteuer bei fehlerhaften Rechnungen

Im Umsatzsteuerrecht gibt es die Regel, dass falsch bzw. unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden muss. Diese Umsatzsteuer, für die eine Haftung besteht, wird grundsätzlich nur dann wieder durch das Finanzamt erstattet, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Rechnung erfüllt sind. Nun hat der BFH geurteilt, dass die Umsatzsteuer unter sehr bestimmten Voraussetzungen auch erlassen werden kann. Wann dem so ist, lesen Sie heute.

Der BFH entschied (BFH Urteil vom 27.09.2018 - V R 32/16), dass im Einzelfall ein Billigkeitserlass in Betracht kommt, wenn Rechnungen falsch ausgestellt wurden und die beteiligten Unternehmer sich in einem gemeinsamen Irrtum befanden.

Praxis-Hinweis: Enge Voraussetzungen an den Erlass von Umsatzsteuer geknüpft

Die Entscheidung des BFH dürfte nur schwer verallgemeinerungsfähig sein. Nur wenn alle anderen Wege ausgeschöpft sind, sollte versucht werden, einen Erlass von Steuern durchzusetzen. Die Voraussetzungen, die das Gesetz an einen Erlass stellt, sind dabei recht eng, denn es bedarf stets einer sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit. Insofern ist der Erlass immer eine Frage des Einzelfalls und es ist schwer vorhersehbar, ob ein entsprechender Antrag Erfolg hat oder nicht. Laut BFH ist in jedem Fall Voraussetzung, dass

  • die Vertragsparteien hinsichtlich der Rechtslage gutgläubig waren und
  • die entsprechende Rechtsfrage höchstrichterlich ungeklärt war.

Steuerpflichtige sollten gleichwohl nicht zu hohe Erwartungen an ein Erlassverfahren haben. Es sind regelmäßig dicke Bretter, die es beim Finanzamt zu bohren gilt, damit ein entsprechender Antrag Erfolg hat. Eine ausführliche Begründung des Antrags kann hierbei helfen.

Unberechtigter Umsatzsteuerausweis

Die Klägerin (eine GmbH) und ihre Vertragspartner tätigten 2003 und 2004 Sale-and-Mietkauf-back-Geschäfte über verschiedene Gegenstände. Hierbei gingen sie davon aus, dass sie gegenseitig umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbrachten. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt allerdings die Ansicht, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, sie aber die Steuer für die unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schulde. Die Klägerin beantragte den Erlass der geschuldeten Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen, da das BMF für entsprechende Fälle in einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2012 eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen habe. Das Finanzamt verneinte die Anwendbarkeit dieses BMF-Schreibens, sodass Klage vor dem FG Düsseldorf angezeigt war. Dieses gab der Klägerin teilweise Recht, weswegen das Finanzamt und die Klägerin beide die Revision einlegten.

Bei Sale-and-Mietkauf-back-Geschäften Billigkeitserlass gewährt

Der BFH bestätigte indes die Entscheidung des FG zumindest teilweise. Insbesondere hinsichtlich der Haftung aufgrund eines fehlerhaften Steuerausweises bei den Sale-and-Mietkauf-back-Geschäften bejahte er einen Anspruch auf Billigkeitserlass. Unstrittig gingen die Vertragsparteien davon aus, dass hier zwei umsatzsteuerpflichtige Lieferungen gegeben seien. Sie erteilten sich entsprechende Rechnungen. Tatsächlich lag in der Leistung der Klägerin nur eine umsatzsteuerfreie Darlehensgewährung.

Damit lagen hier Fehlvorstellungen der Vertragsparteien zu einer Rechtsfrage vor, die zum Zeitpunkt der Abwicklung der Geschäfte durch den BFH noch nicht geklärt war. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Vertragsparteien in Hinterziehungsabsicht gehandelt hatten, gab es nicht. Insofern hatte die Klägerin unter diesen engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlass der Umsatzsteuer, für die sie wegen des fehlerhaften Ausweises eigentlich haften würde.

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

BMF-Kommentierung: Rechnungsanschrift - Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Rechnung