Fahrzeuggestellung bei Minijob regelmäßig unüblich
Praxis-Hinweis: Eine Fahrzeuggestellung bleibt möglich, muss aber sorgfältig ausgestaltet werden
Gerade bei Verträgen zwischen Angehörigen ist stets darauf zu achten, dass diese als fremdüblich anzusehen sind. Insofern sollte sich jeder, der einen solchen Vertrag mit Angehörigen abschließt, diese Frage stellen: Würde ich diesen Vertrag im Wesentlichen so auch mit einem fremden Dritten abschließen? Wenn der Kläger sich hier diese Frage vor dem Abschluss des Vertrags mit seiner Ehefrau gestellt hätte, hätte er wohl nicht ernsthaft die Antwort geben können, dass er einem fremden Dritten im Rahmen eines Minijobs eine Vergütung nahezu ausschließlich durch die Gestellung eines Fahrzeugs hätte zukommen lassen. Insofern war die Gestaltung hier nicht fremdüblich und die Entscheidung des BFH (Urteil vom 10.10.2018 - X R 44-45/17) folglich zutreffend. Wo allerdings die Grenze zur Unüblichkeit liegt, ist schwer zu sagen.
Sicherlich darf auch einem Minijobber ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, doch in welchem Umfang bzw. bei welcher Selbstbeteiligung lässt sich wohl kaum allgemeingültig beantworten.
Der BFH selbst stellt hier allerdings zwei Leitsätze auf, an denen Gestaltung in der Zukunft zu bemessen sein dürften:
- So wird ein Arbeitgeber typischerweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Privatfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen Kalkulation der sich hieraus ergebende Kostenaufwand zuzüglich des Barlohns wertangemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft ist.
- Zudem stellt der BFH die These auf, dass je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist.
Damit bleibt eine Fahrzeugüberlassung bei Minijobbern zwar grundsätzlich möglich, es bedarf aber einer besonderen Sorgfalt in der Ausgestaltung.
Finanzamt lehnte Gestaltung ab – Finanzgericht ließ sie zu
Im Streitfall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro-, Organisations- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden. Der Monatslohn betrug 400 EUR. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ der Kläger seiner Ehefrau einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den in der Überlassung liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 EUR an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt, ließ also die vom Kläger gewählte Gestaltung zu.
BFH lehnt ab: Uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung nicht fremdüblich
Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Entscheidung des FG Köln auf und ging von einer fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung
- sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen
- als auch der Durchführung,
- den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden.
Nach diesen Grundsätzen hielt der BFH jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden "Minijobber" für nicht fremdüblich. Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Dies war hier, wie der BFH ausführlich darlegt, nicht der Fall.
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