Finanzgericht: Steuersünder dürfen Beratungskosten absetzen
Steuerhinterzieher, die derzeit in Massen die Flucht in die Steuerehrlichkeit antreten, sorgen nicht nur für einen unerwarteten Geldsegen in den öffentlichen Haushalten. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater können sich über mangelnde Arbeit für diese Mandanten nicht beklagen. Denn die Zusammenstellung der Unterlagen für eine korrekte Selbstanzeige ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Folge: Den Steuerhinterziehern flattern derzeit satte Rechnungen für Beratungskosten in die Briefkästen.
Es ist deshalb kein Zufall, dass deutsche Finanzgerichte jetzt mit der Frage konfrontiert werden, ob diese Beratungskosten als Werbungskosten abziehbar sind oder nicht. Die Antwort wird dabei aufgrund der seit dem Jahr 2009 geltenden Regeln für den Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen erschwert. Denn mit der Einführung der Abgeltungsteuer legte der Gesetzgeber fest, dass nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro je Person abgezogen werden darf. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten ist seither verboten. Dennoch lässt die Regelung eine Frage offen: Gilt dieses Abzugsverbot auch dann, wenn die Steuerhinterzieher für die Jahre vor 2009 ihre Kapitalerträge offenlegen und die Werbungskosten dafür erst jetzt entstehen?
Der Streitfall
Genau darum ging es in einem Streitfall, den das Finanzgericht Köln nun entschieden hat (Urteil v. 17.4.2013, 7 K 244/12). Die klagenden Eheleute hatten in ihrer Selbstanzeige Kapitalerträge für die Jahre 2002 bis 2008 nacherklärt. Insgesamt fielen dafür im Jahr 2010 rund 13.900 Euro an Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten an, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machten. Das Finanzamt lehnte dies jedoch mit Verweis auf die geltende Gesetzeslage ab.
FG Köln: Abzug steht nicht im Widerspruch zur Gesetzeslage
Die Kölner Finanzrichter sahen dies anders. Ihrer Ansicht nach ist der Abzug von 12.000 Euro Beratungskosten zulässig, da dieser Betrag ausschließlich auf die Ermittlung der nacherklärten Einkünfte für den Zeitraum bis Ende 2008 entfielen. Dieser Teil dürfe daher als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2010 abgerechnet werden. Den von den Eheleuten eingeklagten Betrag ließen sie aber nur deswegen nicht in voller Höhe zu, weil im Falle einer Selbstanzeige nur die Kosten für die Zusammenstellung der Erträge aus den Kontoauszügen einbezogen werden dürften. Nicht abziehbar seien dagegen die Kosten für den Übertrag der Ergebnisse in die Erklärungsvordrucke und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung.
Das Finanzgericht wies in seinem Urteil nachdrücklich darauf hin, dass es seine Entscheidung durch die seit 2009 geltende Rechtslage gedeckt sieht. Es gebe keinen Anlass, die Anwendungsvorschrift zum geltenden Abzugsverbot entgegen ihres Wortlauts steuerverschärfend auszulegen, betonten die Richter. Denn aus der Begründung des Gesetzes gehe hervor, dass das Verbot erst für Kapitalerträge, die Anlegern nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, gelten solle.
Praxistipp
Für betroffene Selbstanzeiger ist das Urteil immerhin ein Hoffnungsschimmer. Denn die Finanzverwaltung beharrt auf ihrer die Auffassung, dass ab 2009 entstandene Ausgaben auch dann unter das Abzugsverbot fallen, wenn sie auf die Erklärung von Kapitalerträgen aus den Vorjahren zurückzuführen seien (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1-S 2252/10/10013, 2011/0948384, Rz. 322). Gegen die Entscheidung des FG Köln ist daher ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. VIII R 34/13). Steuerpflichtige, denen das Finanzamt die Beratungskosten ebenfalls nicht anerkannte, sollten jedoch auf jeden Fall Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
Da viele Experten die Entscheidung des Finanzgerichts für schlüssig halten, sollten Selbstanzeiger auch weiterhin die anfallenden Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Dabei sollten sie wie vom Kölner Finanzgericht entschieden zunächst den abziehbaren Kostenteil errechnen, der auf die Ermittlung der hinterzogenen Einkünfte entfällt. Wichtig ist es deshalb, dass der Berater eine entsprechende Übersicht über die Aufschlüsselung der Kosten liefert. Im nächsten Schritt müssen die Kosten dann auf die Veranlagungszeiträume der nacherklärten Kapitalerträge aufgeteilt werden.
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