Auch andere Nachweise sind erlaubt
Die Antwort lautet: Der Nachweis auch ist anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln möglich, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Die Gelangensbestätigung gilt damit nur als eine mögliche Form des Belegnachweises.
Gleiches gilt auch für die in § 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann. Dies können in Versendungsfällen ein Versendungsbeleg sein, bei Transport durch Postdienstleister ein Posteinlieferungsschein, bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ein Zulassungsnachweis, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die EMCS-Erledigungsnachricht.
Weitere gleichberechtigte Nachweise
Als gleichberechtigte Nachweise neben der Gelangensbestätigung sind nach Bundesrat-Drucks. 66/13 außerdem zulässig:
- bei Versendung des Liefergegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer: ein Versendungsbeleg (insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief), der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, Konnossement oder ein anderer handelsüblicher Beleg (insbesondere Spediteursbescheinigung),
- bei Versendung des Liefergegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer: die – bereits von der Verwaltung zugelassenen – Nachweise bei Beförderung durch Kurierdienste, d. h. eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (sog. tracking-and-tracing-Protokoll) bzw. der Einlieferungsschein für Postdienstleistungen (zu-sätzlich mit einem Beleg über die Bezahlung des Liefergegenstands),
- bei Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer: Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, in der dieser versichert, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird,
- bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein entsprechender Beleg der Zollverwaltung,
- bei für den Straßenverkehr zulassungspflichtigen Fahrzeugen in Abholfällen der Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat.
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