Häusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsmöglichkeiten für das Home Office sind beschränkt: Unbegrenzt ist der Steuerabzug nur dann möglich, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Dass dies auch für einen Handelsvertreter zutreffen kann, hat jetzt das Finanzgericht Münster entschieden.

Fast jeder Selbstständige benötigt in aller Regel ein Büro – entweder, um seinem eigentlichen Beruf nachzugehen oder zumindest, um Korrespondenz, Ablage und Buchhaltung zu erledigen. Nicht jeder Selbstständige leistet sich allerdings einen außerhäuslichen Arbeitsplatz. Ist das Büro ein Home Office, sind die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten begrenzt: Sämtliche Ausgaben können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Ist dies nicht der Fall und verfügt der Selbstständige über keinen anderen Arbeitsplatz, dürfen jährlich immerhin noch nachgewiesene Kosten bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben angesetzt werden.

So traf es auch einen Handelsvertreter, der im Wurst- und Käsevertrieb für drei Auftraggeber arbeitete. Er vermittelte die Geschäfte zwischen seinen Auftraggebern und deren Kunden, darunter viele Großverbrauchermärkte. Das Finanzamt befand, dass die prägenden Tätigkeiten des Betroffenen im Außendienst abliefen. Die Folge: Die Verwaltung erkannte nur 1.250 Euro der geltend gemachten Ausgaben an. Dagegen wehrte sich der Handelsvertreter vor dem Finanzgericht Münster – mit Erfolg (Az. 5 K 980/12 E). Dort konnte der Kläger überzeugend darlegen, dass er kein klassischer Außendienstler ist. Das Gericht urteilte, dass das Home Office des Handelsvertreters den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit bildete. Damit waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die Richter folgten der Darstellung des Klägers, wonach seine vertraglichen Verpflichtungen zu monatlichen Kundenbesuchen tatsächlich nicht gelebt worden seien. Da das Geschäft offenbar lief, bestand für den Auftraggeber kein Anlass, auf diesen Vertragsbestandteil zu bestehen. Vielmehr habe der Handelsvertreter den Kunden als Ansprechpartner – vor allem mit Blick auf das Sortiment, die Annahme von Bestellungen und Reklamationen – zur Verfügung gestanden. Ein erheblicher Teil seiner Arbeitszeit sei darauf entfallen, Preislisten, Monatsübersichten und 26-Wochen-Analysen für jeden einzelnen Kunden zu erstellen. Es handele sich beim Wurst- und Käsevertrieb um ein Tagesgeschäft, in dem ständig reagiert werden müsse – auch auf sich häufig ändernde Preise. So musste der Handelsvertreter den Überblick über das Bestellverhalten und das Sortiment jedes Kunden behalten und auf dieser Basis dafür sorgen, dass alle bestmöglich bedient werden.

Für das Finanzgericht war damit klar: Diese, die Tätigkeit des Handelsvertreters prägende Aufgabe, hatte selbiger im täglichen Geschäft im häuslichen Arbeitszimmer – und eben nicht bei den Kundenbesuchen – zu bewältigen. Im Gegensatz zum Finanzamt befanden die Richter, dass im heimischen Büro des Außendienstlers eben nicht nur organisatorische Tätigkeiten – etwa Reiseplanungen oder das Erstellen von Abrechnungen – erledigt wurden. Es handele sich, so das Fazit des Gerichts, vielmehr um die „unternehmerische Schaltstelle des Betriebs“.

Praxistipp

Das Finanzgericht Münster hat einen Weg aufgezeigt, wie auch Außendienstler ihre Kosten für das häusliche Arbeitszimmer komplett als Betriebsausgaben geltend machen können. Entscheidend ist in aller Regel nicht der Zeitfaktor: Der inhaltliche und damit qualitativ prägende Schwerpunkt der individuellen Tätigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten überwiegen.

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