IDW zur Diskussion um das Wachstumschancengesetz
Eine Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wird nun erst im März erwartet. Dieses zeitliche Vakuum nutzen verschiedene Akteure, um die Relevanz des Vorhabens und weitere Verbesserungsvorschläge einzubringen. So appelliert etwa das IDW an die Entscheidungsträger, die aktuellen Beratungen zum Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss als Chance zu nutzen, die steuerlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. Das IDW unterstützt die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen, plädiert jedoch gleichzeitig für den Abbau von Bürokratie, auch bezogen auf steuerliche Bürokratiekosten. Dies könne sich positiv auf den Wirtschaftsstandort auswirken.
IDW empfiehlt 5 Maßnahmen
Das IDW empfiehlt, folgende 5 zukunftsorientierte Maßnahmen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes anzugehen:
1. Zusätzlich zur geplanten sinnvollen Klimaschutzinvestitions-Prämie regt das IDW an, bei Fördermaßnahmen pragmatischer vorzugehen und – ähnlich wie im Bereich der Corona-Hilfsmaßnahmen – stärker auf die Unterstützung prüfender Dritter zu setzen. Zudem sollte auf breiter wirkende Maßnahmen mit weniger engen Fördervoraussetzungen gesetzt werden.
2. Das IDW unterstützt die geplante Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Beschleunigte Abschreibungen fördern Wachstum und eine Erneuerung des Kapitalstocks. Das Instrument vermeidet zudem Abgrenzungsprobleme bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit von Investitionen.
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Verlustverrechnung verbessern die Liquiditätssituation der Unternehmen. Sie sollten mit Blick auf die Mindestbesteuerung nicht weiter ausgehöhlt werden. Verbesserungen im Bereich der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG – bspw. durch eine deutliche Anhebung des Sockelbetrags und Anhebung der Prozentgrenze – führen zu weniger bürokratischem Aufwand als großzügigere Regelungen beim Verlustrücktrag.
4. Die Einführung der elektronischen Rechnung im B2B-Bereich wäre ein entscheidender Impuls für die digitale Transformation. Zudem leistet sie einen Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit und durch Bekämpfung organisierten Steuerbetrugs zur Reduzierung der Mehrwertsteuer-Lücke (rund 7,5 Mrd. EUR in 2021).
5. Um die steuerlichen Bedingungen nicht weiter zu verschlechtern, sollte auf die Einführung der geplanten Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen verzichtet werden. Die Anhebung der Grenze für sofort abschreibungsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR und die Anhebung der Regelung für sog. Sammelposten für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 5.000 EUR trügen ebenfalls zur Verbesserung der Standortbedingungen bei.
Übernahme des Wesentlichkeitsbegriffs für geringwertige Wirtschaftsgüter in der Rechnungslegung nach HGB empfohlen
Für die Rechnungslegung nach HGB dürfte es auch bei den deutlich erhöhten Werten für geringwertige Wirtschaftsgüter, insbes. für den Sammelposten, der dann auch nur über 3 Jahre aufzulösen ist, zu einer Übernahme über die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) kommen. Die umgekehrte Maßgeblichkeit wurde zwar nun schon vor 15 Jahren abgeschafft, dennoch erscheint es sinnvoll, den damit bestimmten Wesentlichkeitsbegriff aus dem EStG allein schon aufgrund des zu verhindernden erhöhten Aufwands für eine weitere Abweichung von Handels- und Steuerbilanz zu übernehmen. Auch das IASB sieht etwa für Leasingverträge den Begriff der Geringwertigkeit erfüllt bei Beträgen unter 5.000 USD. Wichtig wäre für die Änderung der Buchhaltung allerdings die Verabschiedung des Gesetzes, bis dahin muss noch mit der aktuell geltenden Regelung in der Buchhaltung gearbeitet werden, d.h. etwa Abschreibungspläne für Wirtschaftsgüter über 1.000 EUR erstellt werden, was dann ggf. rückwirkend korrigiert werden kann.
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