Jahressteuergesetz 2019 verabschiedet
Die wichtigsten Beschlüsse für das Rechnungswesen sind nachfolgend dargestellt:
Verpflegungspauschalen: Mehr Geld für Dienstreisende
Der Gesetzgeber hat die Verpflegungspauschalen erhöht. Wer einer Auswärtstätigkeit nachgeht, kann künftig für jeden Kalendertag einer Dienstreise einen Verpflegungsmehraufwand von 28 EUR (statt 24 EUR) für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 14 EUR (statt 12 EUR) für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden Abwesenheit geltend machen. Jeder, der wechselnden Arbeitsorten ausgesetzt ist, kann diese Pauschalen ansetzen, d.h. nicht nur der klassische Dienstreisende, sondern auch beispielsweise Bauarbeiter mit wechselnden Baustellenstandorten oder auch Steuerpflichtige mit einer doppelten Haushaltsführung.
Praxis-Tipp: Verpflegungspauschalen können erstattet oder als Werbungskosten angesetzt werden
Größere Unternehmen zahlen die Verpflegungspauschalen oft direkt an ihre Arbeitnehmer aus, da sie für diese steuerfrei sind. Wird die Pauschale nicht direkt ausgezahlt, können Arbeitnehmer die Pauschale in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten angeben und damit ihre Steuer mindern.
Zusätzliche Pauschale für Berufskraftfahrer
Berufskraftfahrer und andere Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben, erhalten ab dem neuen Jahr einen zusätzlichen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 8 EUR für jede berufsbedingte Übernachtung im Kraftfahrzeug. Diese Pauschale wirkt sich steuermindernd aus. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher, können diese angesetzt werden.
Verschärfung bei Sachbezügen
In der Praxis kam es bei der Differenzierung zwischen einem steuerbegünstigten Sachlohn und einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn immer wieder zu Abgrenzungsproblemen. Der BFH hat in zwei Urteilen aus dem Jahre 2018 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug geändert. Nun - als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung - hat das Jahressteuergesetz 2019 den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar definiert. Mit der neuen gesetzlichen Definition der „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ wird festgeschrieben, dass Geldleistungen zu Zukunftssicherungsleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Leistungen, die auf einen Geldbetrag lauten, als Einnahme in Geld zu behandeln sind.
Gutscheine und bestimmte Geldkarten können bis 44 EUR steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist aber, dass diese Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und es sich um keine Gehaltsumwandlung handelt.
Jobtickets werden attraktiver
Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sog. Jobtickets, genießen bisher Steuerfreiheit unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale bzw. Werbungskosten des Arbeitnehmers. Nach dem Jahressteuergesetz 2019 können Arbeitgeber nun die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuern, auch, wenn das Jobticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, d.h. es einen Gehaltsbestandteil darstellt. Das steigert seine Attraktivität bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen. Im Gegenzug entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale bzw. Werbungskosten. Die Neuregelung, die ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt gelten soll, bezieht sich auf Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z.B. Jobtickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
E-Mobilität mit Steuervorteilen
Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität. Dazu zählen
- eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge in Höhe von 50 % sowie
- die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage von 1 auf 0,5 % des inländischen Listenpreises für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs bis 31.12.2030, sofern – ab dem 1.1.2022 – eine bestimmte stufenweise angehobene Mindestreichweite erfüllt ist.
Neu ist, dass für bestimmte Fahrzeuge nun zusätzlich die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf 0,25 % verabschiedet wurde. Dazu zählen reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschafft wurden/werden, keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt. Der reduzierte Prozentsatz für die private Nutzung von Elektro- und Hybridelektro-Dienstfahrzeugen von 1 auf 0,5 % und 0,25 % stellt für Dienstwagenfahrer einen großen steuerlichen Kaufanreiz dar.
Daneben wird auch die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines solchen Fahrzeugs bis zum Lohnzahlungszeitraum 2030 verlängert. Neu ist auch, dass nicht nur für Elektrolieferfahrzeuge, sondern nun auch für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % geltend gemacht werden kann.
Nicht nur Unternehmer mit Dienstwagen, sondern auch Arbeitnehmer mit Firmenwagen profitieren von der Regelung der hälftigen Bemessungsgrundlage, da auch der geldwerte Vorteil für solche Fahrzeuge nur noch von der hälftigen Bemessungsgrundlage berechnet wird und sich somit die Lohnsteuer wesentlich reduziert.
Steuergeschenke bei E-Fahrrädern
Wie angekündigt wurde die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Auch muss kein privater Nutzungsanteil herausgerechnet werden. Neu ist zudem die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer, wenn einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird.
Weitere wichtige Beschlüsse
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 wurden weitere wichtige Beschlüsse gefasst:
- Steuerbefreiung von Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z.B. Sprach- oder Computerkurse), sofern sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
- Einführung eines Bewertungsabschlags für Mitarbeiterwohnungen, sofern die Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser Mietwert nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt. Im Regierungsentwurf waren noch 20 EUR vorgesehen. Damit erhält der Arbeitnehmer steuerfrei eine Mietvergünstigung in Höhe von einem Drittel, und der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassenen Wohnung kann unterbleiben.
- E-Books sowie Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form werden künftig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen. Hiervon ausgenommen sind jugendgefährdende Erzeugnisse sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen. Neu ist, dass auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, begünstigt ist. Die Regelung gilt ab dem Tag der Verkündung.
- Neue Regelungen im Umsatzsteuerrecht zu Konsignationslagern, Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Lieferungen zur Vereinheitlichung der nationalen Bestimmungen mit dem EU-Recht.
Der Bundesrat hatte in seiner ersten Lesung Ende September umfangreich Stellung zum geplanten „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: JStG 2019) genommen und zahlreiche Änderungen eingebracht. Daraufhin hat der Bundestag den Gesetzesentwurf Anfang November in geänderter Fassung angenommen. Dieser wurde nun vom Bundesrat am 29.11.2019 abschließend verabschiedet. Das Jahressteuergesetz wird nun dem Bundespräsidenten zugeleitet und nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die meisten Maßnahmen werden am 1.1.2020 in Kraft treten.
Weiterer Nachbesserungsbedarf
Auch wenn der Bundestag einige Forderungen des Bundesrats in seinem Beschluss Anfang November aufgegriffen hat, sieht der Bundesrat einen weiteren Nachbesserungsbedarf, wie etwa mehr Unterstützung für das Ehrenamt oder das Konzept „Wohnen für Hilfe“. In seinem Beschluss vom 29.11.2019 fordert er sogar ausdrücklich die Umsetzung folgender Änderungen mit Wirkung zum 1.1.2020:
- Bürokratieentlastungen für kleinere Vereine durch Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 EUR.
- Ertragsteuerliche Entlastungen für ehrenamtlich Tätige durch eine zusätzliche Steuerbefreiung für Sachleistungen aufgrund einer Ehrenamtskarte, beispielsweise für die freien Eintritte in Museen oder Schwimmbäder.
- Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 EUR im Jahr sowie eine Anhebung der Ehrenamtspauschale um weitere 120 EUR auf 840 EUR.
- Anhebung der Freigrenze bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine von 35.000 EUR auf 45.000 EUR.
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