Kapitalgesellschaft: Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

Um die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Verlustvorträgen, die nicht abgezogen werden können, ging es in neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs, der dies für bestimmte Fälle bestätigte.

Erzielt eine Kapitalgesellschaft, die noch steuerliche Verlustvorträge aus früheren Jahren hat, in der Folgezeit Gewinne, dann gilt: Sie kann die Vorjahresverluste abziehen und dadurch eine Versteuerung der Gewinne vermeiden. Übersteigt der steuerliche Gewinn aber 1 Mio. Euro, muss die Kapitalgesellschaft vom übersteigenden Betrag 40 % besteuern (der nicht genutzte Verlustvortrag bleibt für die Zukunft aber erhalten). Die Steuer auf den übersteigenden Betrag beläuft sich auf ca. 30 % (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Einfacher ausgedrückt: Von dem 1 Mio. Euro übersteigenden Gewinn muss die Kapitalgesellschaft ca. 12 % an Steuern bezahlen.

Der BFH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Mindestbesteuerung auch dann verfassungsgemäß ist, wenn die Kapitalgesellschaft die verbleibenden Verlustvorträge in der Zukunft gar nicht mehr nutzen kann (z. B. weil sie keine ausreichenden Gewinn erzielt). Der BFH hat dies zumindest für die Fälle bejaht, in denen noch nicht endgültig absehbar ist, dass die Kapitalgesellschaft den Verlust nicht mehr nutzen kann (endgültig wäre es z. B. bei einer Liquidation im Folgejahr).

Der BFH hat zur Vermeidung des Problems auf mögliche Billigkeitsmaßnahmen verwiesen.

Praxistipp:

Das Finanzamt wird offene Einsprüche jetzt ablehnen wollen und auf mögliche (spätere) Billigkeitsmaßnahmen verweisen. Ebenso denkbar wäre es aber beim Finanzamt einen Vorläufigkeitsvermerk im Jahr der Mindestbesteuerung zu beantragen.

BFH, Urteile v. 20.9.2012, Az. IV R 36/10 und IV R 29/10


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