Lohnkürzung: Kompensation mit Gehaltsextras beschränkt möglich

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter kündigt und sie zu niedrigeren Löhnen, aber mit zusätzlichen steuerbegünstigten Gehaltsextras wieder einstellt, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt zwar kein Gestaltungsmissbrauch vor. Aber nicht jedes Gehaltsextra darf steuerfrei ausgezahlt werden.

Das Steuerrecht bietet Arbeitgebern einige attraktive Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern zusätzliche Leistungen zum normalen Gehalt zu bezahlen, die darüber hinaus steuerfrei sind oder nur pauschal versteuert werden müssen. Dazu gehören steuerfreie Sachbezüge wie Tickets, Gutscheine bis 44 Euro monatlich, die Überlassung steuerfreier Smartphones, Tablets und anderer Datenverarbeitungsgeräte, Personalrabatte oder auch Kindergartenzuschüsse.

Niedrigere Löhne, aber dafür Gehaltsextras
Dies machte sich eine GmbH im aktuellen Streitfall auf besondere Weise zu Nutze. Sie kündigte zum 31. Dezember 2003 alle Arbeitsverträge und schloss mit den Mitarbeitern zum 1. Januar 2004 neue Verträge ab, in denen das Unternehmen die bisherigen Löhne senkte und den Arbeitnehmern andere Lohnbestandteile gewährte. Dazu gehörten Gutscheine für Waren und Friseurbesuche, Fahrtkostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse, Internetpauschalen und Geburtsbeihilfen.
Damit war das Finanzamt jedoch überhaupt nicht einverstanden. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesen neuen Lohnbestandteilen nicht um steuerbegünstigte Sachbezüge, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handle. Außerdem sei das Vorgehen des Arbeitgebers, den Mitarbeitern zu kündigen und sie dann wieder einzustellen, ein Gestaltungsmissbrauch.
Da sich beide Seiten nicht einigen konnten, landete der Streitfall vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Das Unternehmen machte dabei in seiner Klage geltend, dass es auf eine Optimierung der Personalkosten durch die Senkung von Sozialabgaben angewiesen sei. Daher müsse das Finanzamt beweisen, dass die Kündigungen unangemessen seien und ein Gestaltungsmissbrauch nach Paragraph 42 der Abgabenordnung vorliege.

Finanzgericht folgt teilweise der Argumentation des Arbeitgebers
Mit dieser Klagebegründung stieß das Unternehmen auf ein offenes Ohr beim Finanzgericht Sachsenanhalt (Urteil v. 15.8.2013, 6 K 739/08). Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige eine Gestaltung wählt, die gemessen an den Zielen überzogen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH, Urteil v. 12.9.1995 IX R 54/93 ). Die Klägerin habe dem Gericht nachgewiesen, dass gewichtige außersteuerliche Gründe vorliegen. Insbesondere kann das Gericht das Ziel der GmbH nachvollziehen, die Personalkosten durch eine Senkung der Sozialabgaben zu optimieren.
Dennoch enthält das Urteil eine entscheidende Einschränkung: Bei den pauschalen Fahrtkostenzuschüssen, der Internetpauschalen und den Kindergartenzuschüsse sei eine Pauschalbesteuerung ausgeschlossen, da es sich um Bestandteile des ohnehin geschuldeten, vor der Vertragsumstellung gezahlten Arbeitslohns handle.

Praxistipp
Lohnkürzungen über steuerbegünstigte Gehaltsextras zu kompensieren ist nach dem Urteil nur eingeschränkt möglich. Arbeitnehmer sollten sich daher bei entsprechenden Vorstößen ihres Arbeitgebers nicht darauf einlassen. Und Arbeitgeber sind gut beraten, solche Modelle genau zu prüfen, denn sonst drohen saftige Steuernachzahlungen, die nur noch mehr Schaden anrichten können, wenn sich ein Unternehmen ohnehin in einer schwierigen Situation befindet.


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