Erneute Klarstellung zur Kfz-Nutzung bei Alleingeschäftsführern einer GmbH
Konkret verwehren die Richter den so genannten Anscheinsbeweis. D.h. es wird laut dem höchsten deutschen Steuergericht immer die 1%-Methode für jedes Fahrzeug angewandt, wenn dessen Nutzung nicht durch ein Fahrtenbuch widerlegt werden kann.
Der fiskalische Spielball liegt also wieder beim Unternehmer oder konkret beim Gesellschafter-Geschäftsführer.
Besteht ein ausdrückliches Verbot ein Fahrzeug auch privat zu nutzen und kann dessen Umsetzung und Vollzug nicht durch ein Fahrtenbuch bewiesen werden, erfolgt die Versteuerung des Nutzungsvorteil via 1%-Methode als verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Alleingesellschafter – so der BFH und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Die Finanzverwaltung jedoch wendet die so genannte Junggesellenregelung an.
Diese besagt Folgendes: Befindet sich bei einem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer auch ein vergleichbares Fahrzeug im Privatvermögen, wird von der 1%-Regelung abgesehen. Dies gilt auch für die sonstigen Fahrzeuge im Unternehmen, wenn eben im Privatbereich ein gleichwertiges Fahrzeug vorhanden ist.
D.h. es besteht eine unterschiedliche Auslegung zwischen Gericht und Finanzverwaltung:
Gerichtsauffassung | Verwaltungsauffassung |
Immer 1% auf alle Fahrzeuge. | 1% auf höherwertigstes Fahrzeug (BMF, Schreiben v. 22.08.2013 IV C 6 – S 2177/08/10001 :017, Ge, DStR 2013, S. 1424); keine 1%-Methode, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist (BFH, Beschluss v. 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, S. 1330); Anwendung der Junggesellenregelung (H 8.1 LStH 2014). |
Erstaunlicherweise ermöglicht die Verwaltungsauffassung eine deutlich günstigere Versteuerungsmöglichkeit gegenüber der klaren und gefestigten Rechtsprechung. Somit ist auf die Verwaltungsauffassung zu setzen – insoweit besteht nach derzeitiger Auslegung Rechtssicherheit in Form eines Vertrauensschutzes.
BFH, Urteil v. 8.8.2013 VI R 71/12, BFH/NV 2014, S. 153.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.09.2013 6 K 6154/10, EFG 2013, S. 1955.
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