Reisekosten: Vorsteuerabzug bei Ansatz der Pauschalen

Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen zu interessanten Themen auf und geben die Antworten. Heute die Frage: Wenn ertragsteuerlich Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden, kann dann trotzdem der Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Verpflegungskosten  geltend gemacht werden?

Die Frage:

Ein Unternehmer hat bei seinen Reisekosten Verpflegungspauschalen geltend gemacht. Aus den tatsächlichen Verpflegungskosten hat er die Vorsteuer geltend gemacht.

Er hat alle Verpflegungsbelege aufbewahrt. Die Betriebsprüferin hat das abgelehnt. Nun sucht er Argumentationshilfe und Fundstellen, dass dieser Vorsteuerabzug tatsächlich möglich ist.

Die Frage lautet: Ist der Vorsteuerabzug aus den Verpflegungskostenrechnungen möglich, wenn ertragsteuerlich die Verpflegungskostenpauschalen beansprucht werden? 

Die Antwort:

Der BFH sagt: Nein

Der BFH verneint den (früher möglichen) Vorsteuerabzug aus den Verpflegungspauschalen (BFH-Urteil vom 7.7.2005, V R 4/03). Der BFH stützt sich hierbei darauf, dass keine Rechnungen (Kleinbetragsrechnungen) vorliegen, die die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Dieses Urteil betrifft aber nicht den Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Kosten.


Das BMF sagt: Ja

Nach dem BMF-Schreiben vom 28.3.2001 (IV B 7 – S 7303a-20/01) kann der Unternehmer aus den Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind.


Diese Regelung gilt auch heute noch, da der Vorsteuerabzug für Verpflegungskosten nach § 15 Abs. 1a UStG nicht ausgeschlossen wird. In Abschn. 15.6. Abs. 1 UStAE ist ausgeführt, dass die Regelung des § 15 Abs. 1 a UStG sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG bezieht. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG beinhaltet den Abzug bzw. eingeschränkten Abzug von Verpflegungsaufwendungen.  

Konsequenz: Die Vorsteuer aus den tatsächlichen Verpflegungskosten ist abziehbar.


Der Vorsteuerabzug gilt für Verpflegungskosten des Arbeitnehmers und des Unternehmers

Das ergibt sich mittelbar auch aus Abschn. 1.8. Abs. 13 UStAE, der den Vorsteuerabzug aus Reisekosten der Arbeitnehmer regelt. In den Fällen, in denen Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug aus den entstandenen Verpflegungskosten in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind. Es liegt hier keine einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor.

Konsequenz: Was für die Kostenübernahme für Arbeitnehmer gilt, muss auch für Verpflegungskosten des Unternehmers selbst gelten. Das heißt, der Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Unternehmers ist nicht eingeschränkt.



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