Reisekosten – Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Kosten bei Nutzung der Verpflegungspauschalen?
Die Frage:
Ein Unternehmer hat bei seinen Reisekosten Verpflegungspauschalen geltend gemacht. Aus den tatsächlichen Verpflegungskosten hat er die Vorsteuer geltend gemacht.
Er hat alle Verpflegungsbelege aufbewahrt. Die Betriebsprüferin hat das abgelehnt. Nun sucht er Argumentationshilfe und Fundstellen, dass dieser Vorsteuerabzug tatsächlich möglich ist.
Die Frage lautet: Ist der Vorsteuerabzug aus den Verpflegungskostenrechnungen möglich, wenn ertragsteuerlich die Verpflegungskostenpauschalen beansprucht werden?
Die Antwort:
Der BFH sagt: Nein
Der BFH verneint den (früher möglichen) Vorsteuerabzug aus den Verpflegungspauschalen (BFH-Urteil vom 7.7.2005, V R 4/03). Der BFH stützt sich hierbei darauf, dass keine Rechnungen (Kleinbetragsrechnungen) vorliegen, die die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Dieses Urteil betrifft aber nicht den Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Kosten.
Das BMF sagt: Ja
Nach dem BMF-Schreiben vom 28.3.2001 (IV B 7 – S 7303a-20/01) kann der Unternehmer aus den Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind.
Diese Regelung gilt auch heute noch, da der Vorsteuerabzug für Verpflegungskosten nach § 15 Abs. 1a UStG nicht ausgeschlossen wird. In Abschn. 15.6. Abs. 1 UStAE ist ausgeführt, dass die Regelung des § 15 Abs. 1 a UStG sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG bezieht. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG beinhaltet den Abzug bzw. eingeschränkten Abzug von Verpflegungsaufwendungen.
Konsequenz: Die Vorsteuer aus den tatsächlichen Verpflegungskosten ist abziehbar.
Der Vorsteuerabzug gilt für Verpflegungskosten des Arbeitnehmers und des Unternehmers
Das ergibt sich mittelbar auch aus Abschn. 1.8. Abs. 13 UStAE, der den Vorsteuerabzug aus Reisekosten der Arbeitnehmer regelt. In den Fällen, in denen Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug aus den entstandenen Verpflegungskosten in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind. Es liegt hier keine einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor.
Konsequenz: Was für die Kostenübernahme für Arbeitnehmer gilt, muss auch für Verpflegungskosten des Unternehmers selbst gelten. Das heißt, der Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Unternehmers ist nicht eingeschränkt.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
8.680
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
4.301
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.2968
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.006
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.916
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.861
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.023
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.011
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.6836
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.678
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024