Das Finanzamt erkennt auch unechte, aus Schwarzverkäufen stammende Darlehen
Bei höheren Schwarzgeldern können Sie sich in der misslichen Situation befinden, dass Sie nicht wissen, wie Sie diese Gelder verwenden sollen. Denn Sie müssen weiterhin Ihre normalen Entnahmen tätigen und können die „Schwarzeinnahmen“ nicht als Privateinlagen ins Betriebsvermögen einbringen.
Ehegattendarlehen werden besonders unter die Lupe genommen
In dieser Situation bietet Ihnen auch die Darlehensgewährung durch Ihren Ehegatten keine zuverlässige Alternative. Denn das Finanzamt nimmt Privatdarlehen, insbesondere Ehegattendarlehen, ganz genau unter die Lupe. Zum einen müssen die Darlehenskonditionen einem Fremdvergleich standhalten. Das heißt, sie müssen dem entsprechen, die auch unter Fremden vereinbart werden. Zum anderen wird das Finanzamt fragen, woher Ihr Ehegatte die Mittel hat, die er Ihnen als Darlehen überlässt. Es geht also nicht, am Finanzamt vorbei vereinnahmte Einnahmen risikolos auf dem Umweg über ein Ehegattendarlehen wieder dem Betrieb zuzuführen. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob es wirklich Sinn macht, Einnahmen nicht zu erfassen.
Privatentnahmen müssen dem Lebensstil entsprechen
Nicht versteuerte Einnahmen müssen im Privatvermögen bleiben. Sie können diese Beträge aber auch privat nicht so ohne Weiteres ausgeben, weil dann Ihr Lebensstil aufwendiger ist, als er nach Ihren Privatentnahmen sein dürfte. Entdeckt der Betriebsprüfer ein privates Konto, bei dem die Höhe des Guthabens nicht nachvollziehbar ist, wird er nach der Herkunft der Gelder fragen. Wenn es sich um Schwarzgeld handelt, werden Sie ihm nichts über die Herkunft des Geldes sagen wollen, weil Sie es Ihrem Betrieb unversteuert entnommen haben. Hier bleibt Ihnen als einziger Ausweg, Selbstanzeige zu erstatten.
Praxis-Tipp: Strafbefreiende Selbstanzeige
Schwarzgeld können Sie nur durch eine strafbefreiende Selbstanzeige legalisieren. Damit Sie nichts falsch machen, sollten Sie immer Ihren steuerlichen Berater hinzuziehen. Hat sich der Betriebsprüfer angemeldet, müssen Sie die Selbstanzeige erstatten, bevor Ihnen die Prüfungsanordnung zugeht und der Betriebsprüfer erscheint.. Hat der Betriebsprüfer mit der Prüfung begonnen, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Dann kommt neben der Nachversteuerung des Schwarzgelds außerdem noch ein Steuerstrafverfahren auf Sie zu. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Selbstanzeige nur dann eine strafbefreiende Wirkung entfaltet, wenn alle bislang nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (mind. der letzten 10 Jahre) angezeigt werden.
Praxis-Beispiel: Nacherklärung von Umsätzen
Bei mehreren Kunden von Herrn Krüger haben Betriebsprüfungen stattgefunden. Die Betriebsprüfer haben Kontrollmitteilungen gefertigt und an das Finanzamt von Herrn Krüger gesandt. Aufgrund der Kontrollmitteilungen meldet sich das Finanzamt bei Herrn Krüger und verlangt von ihm, dass er seine Umsätze nach Kunden aufgeschlüsselt mitteilen soll. Nach eingehender Durchsicht seiner Unterlagen stellt er fest, dass er einen Umsatz von 5.950 EUR (= 5.000 EUR zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer), die er bar erhalten hatte, nicht in seiner Buchführung erfasst hat.
Herr Krüger gibt über diesen Betrag eine Nacherklärung ab. Im Rahmen der Korrektur seiner Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bucht Herr Krüger wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll
| Kontenbezeichnung | Betrag EUR
| Konto SKR 03/04 Haben
| Kontenbezeichnung | Betrag EUR
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1800/2100 | Entnahmen | 5.950 | 8400/4400 | Erlöse 19 % USt | 5.950 |
Rechnungen richtig fakturieren
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Mit freundlichen Grüße
Herr Steven Martins