Kleinunternehmer – Schreiben Sie das auf!
Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Umsatzsteuer macht eine Menge Arbeit: Selbstständige müssen auf korrekte Rechnungen achten und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Wer aber nicht viel Geld einnimmt, kann sich unter Umständen den bürokratischen Aufwand sparen. Denn die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes sieht vor, dass Selbstständige unter bestimmten Bedingungen keine Umsatzsteuer erheben müssen. Erste Voraussetzung: Der Vorjahresumsatz darf nicht höher gewesen sein als 17.500 Euro. Im Jahr der Existenzgründung darf der geschätzte Gesamtumsatz des laufenden Jahres 17.500 Euro nicht übersteigen. Zweite Voraussetzung: Im laufenden Jahr dürfen die Einnahmen 50.000 Euro nicht überschreiten.
Dann bleiben Selbstständige von der Umsatzsteuer verschont, auch wenn ihre Umsätze eigentlich steuerpflichtig wären.
Kleinunternehmer sind von jeglicher Umsatzbesteuerung freigestellt: Sie dürfen deshalb in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben umgekehrt keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.
Schriftliche Umsatzprognose zu Anfang des laufenden Jahres
Die Umsatzgrenze des Vorjahres ist eine festgeschriebene Größe, die sich aus der jeweils zurückliegenden Steuererklärung ergibt. Anders sieht es beim Umsatz des laufenden Jahres aus, der 50.000 € nicht überschreiten darf. Hier geht es um eine Prognose zu Anfang des Jahres, die Sie schriftlich festhalten sollten. Denn das Finanzamt darf den Nachweis verlangen, auf welche Umstände Sie Ihre Prognose zu Jahresbeginn gestützt haben. Zu den relevanten Umsätzen gehören …
… alle erzielten Jahreseinnahmen
– Einnahmen aus dem Verkauf oder der Entnahme von Anlagevermögen
– bestimmte steuerfreie Umsätze
– Hilfsumsätze zu den genannten steuerfreien Umsätzen
= Gesamtumsatz
Wenn Sie Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erst im Laufe des Jahrs aufgenommen haben, gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz umgerechnet auf einen Gesamtjahresumsatz voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro beträgt.
Beispiel:
Manchmal sind die Grenzen zwischen angestellter und selbstständiger Tätigkeit jedoch fließend. Einen solchen Fall hatte vor kurzem das Finanzgericht Thüringen zu entscheiden. Hier bezog ein Angestellter bis zum Jahresende 2015 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in einer Privatklinik. Im gleichen Jahr führte der Mann mehrere Besprechungen mit seinem Arbeitgeber über eine künftige Selbstständigkeit. Er wollte ab dem Folgejahr freiberuflich Schulungen und Beratungen anbieten – aus einer Gesprächsnotiz mit dem Geschäftsführer eines anderen Unternehmens ergab sich, dass man in diesem Gespräch über den Entwurf des Beratervertrags diskutiert habe. Der Beratervertrag selbst datierte allerdings erst vom Januar 2016, im gleichen Monat fand die erste Schulung statt.
Insgesamt erhielt der Berater für seine Schulungen im Jahr 2016 ein Honorar von insgesamt 36.000 Euro. Umsatzsteuer hatte er in seinen Rechnungen nicht ausgewiesen. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar sei und wollte das Honorar mit 19 Prozent Umsatzsteuer nachversteuern. Der Berater habe sein Unternehmen 2016 gegründet und in diesem Jahr die relevante Grenze von 17.500 Euro überschritten.
Das Finanzgericht Thüringen jedoch sah das anders (Az. 3 K 758/15). Die Richter argumentierten, dass die unternehmerische Tätigkeit bereits mit den nachgewiesenen Vorbereitungshandlungen im Jahr 2015 begonnen habe. Damit könne der Freiberufler im Jahr 2016 durchaus von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn er habe die maßgeblichen Umsatzgrenzen weder im Erstjahr 2015 (keine Umsätze, aber nachgewiesene Vorbereitungshandlungen) noch im Folgejahr 2016 (Umsatz nicht höher als 50.000 Euro) überschritten. Frisch gebackene Selbstständige, die im ersten Jahr keine Umsätze vorweisen können und umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer anerkannt werden wollen, sollten daher ihre Vorbereitungshandlungen genau dokumentieren.
Praxistipp:
Zu beachten ist allerdings, dass im entschiedenen Fall die Umsätze im Jahr 2017 der Umsatzsteuer unterliegen. Denn hat der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro gerissen, sind die Umsätze des Folgejahrs stets umsatzsteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn bereits zu Jahresbeginn 2017 feststeht, dass der Umsatz im Jahr 2017 die Grenze von 17.500 Euro nicht übersteigt.
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