Umsatzsteuer: E-Books sind (doch) keine Bücher

Wer Inhalte für seinen E-Book-Reader sucht, muss nicht unbedingt gleich das Buch kaufen. Im Online-Shop gibt es die Möglichkeit, den neuesten Krimi des Lieblingsautors Probe zu lesen – und viele Bibliotheken verleihen inzwischen sogar E-Books. Ob sich dieser Trend allerdings hält, muss nach einem aktuellen BFH-Urteil überprüft werden. Denn die Ausleihe von E-Books unterliegt demnach dem normalen Mehrwertsteuersatz.

Man sieht sie überall: In U-Bahnen, Bussen, im Park oder im Wartezimmer beim Arzt. Immer mehr Menschen lesen ihre Bücher auf einem E-Book-Reader. Da ist es nur konsequent, dass auch Büchereien die digitale Variante in ihr Angebot übernehmen. Ob dies allerdings weiterhin für die Bibliotheken kostengünstig möglich ist, bleibt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs fraglich. Denn dieser hat entschieden, dass E-Books und gedruckte Bücher umsatzsteuerrechtlich nicht gleichbehandelt werden – zumindest dann nicht, wenn es ums Ausleihen der Bücher geht.

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist ein E-Book kein Buch

Demnach müssen Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent behandelt werden. Der Grund: Ein E-Book ist kein Buch – zumindest nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern.

Medienunternehmen stellte Kunden virtuelle Bibliotheken zur Verfügung

Im zugrundeliegenden Fall stellte eine Firma Medien in digitaler Form zur Verfügung. Das Unternehmen ließ sich zuvor die Nutzungsrechte an den Werken einräumen, um diese zu digitalisieren, auf ihrem Server zu speichern und über das Internet zu verbreiten. Zu den Kunden der Firma zählten beispielsweise Büchereien, die ihr Angebot um digitalisierte Inhalte erweitern wollten. Das Unternehmen richtete für diese Kunden virtuelle Bibliotheken ein und stellte diese in Rechnung. Was genau virtuell zur Verfügung stand, konnte von den einzelnen Bibliotheken bestellt und von deren Nutzern über die Online-Ausleihe heruntergeladen werden.

Die Umsätze wurden dem ermäßigten Steuersatz unterworfen

Die Umsätze für die bereitgestellten digitalen Inhalte versah das Unternehmen mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken allerdings dem Regelsteuersatz. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies so: Zwar sei es laut Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz korrekt, dass bei der Vermietung von Büchern der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei.

Ein Buch benötigt einen physischen Träger

Allerdings setze das Merkmal „Bücher“ einen physischen Träger voraus, auf dem das Buch materialisiert sei. Digitale Sprachwerke seien keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Schließlich seien bei der Einführung der Steuerermäßigung für „Bücher“ nur Bücher in Papierform im Handel. „Der Wortlaut der Norm zwingt deshalb nicht dazu, aufgrund einer technischen Entwicklung neue Erscheinungsformen von Schriftwerken unter diesen Begriff zu fassen“, argumentierten die Richter.

Demnach ist eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher – ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Praxis-Hinweis: Um den ermäßigten Steuersatz auf elektronische Medien ausweiten zu können, müsste das Unionsrecht der EU geändert werden

In dem entschiedenen Fall ging es ausdrücklich nicht um die Lieferung von E-Books. Allerdings dürfte nach der Urteilsbegründung davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Zu Beginn der Legislaturperiode hatte die Regierungskoalition im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung von 7 Prozent auch auf „E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien“ auszuweiten. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass dafür das Unionsrecht in der EU geändert würde. Ob es dazu kommen wird, ist bislang nicht absehbar.

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