Unverständliche Rechtsbehelfsbelehrung verlängert Einspruchsfrist
Damit Eltern für ihren Nachwuchs Kindergeld erhalten, müssen sie der Familienkasse entsprechende Nachweise vorlegen:
- bei Kindern unter 18 Jahren eine Haushaltsbescheinigung
- für Kinder außerhalb des Haushalts eine Bescheinigung der Gemeinde
- für Kinder in der Ausbildung oder im Studium den Ausbildungsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung
Belege sind auch erforderlich, wenn Kinder beispielsweise keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Legen die Eltern aus welchen Gründen auch immer die Nachweise nicht vor, kann die Bundesagentur für Arbeit das Kindergeld zurückfordern. Eltern können dagegen mit einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen, müssen aber die entsprechenden Nachweise beifügen.
In dem Streitfall hatte die Bundesagentur für Arbeit die Festsetzung des Kindergelds für zwei Kinder rückwirkend aufgehoben und jeweils rund 6.000 Euro Kindergeld zurückgefordert, weil die Eltern den Anspruch nicht ausreichend begründet hätten. Dagegen legten die Eltern fristgerecht Einspruch ein, reichten die fehlenden Nachweise aber erst nach Ablauf der Frist nach. Folge: Die Bundesagentur wies die Einsprüche als unzulässig zurück, weil die Monatsfrist nicht eingehalten worden sei.
Finanzgericht: Belehrung irreführend formuliert
Da die Eltern damit nicht einverstanden waren, landete der Fall vor dem Finanzgericht Köln. Mit Erfolg (1 K 3876/12 und 1 K 1227/12). Die Richter stellten zwar nicht die Einspruchsfrist in Frage, ihre Kritik an der Entscheidung der Bundesagentur entzündete sich vielmehr an der Rechtsbehelfsbelehrung, die missverständlich formuliert sei. Insbesondere der Hinweis „Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse" erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der Einspruchsfrist die Möglichkeit bestehe, sich auch danach gegen den Bescheid zu wenden. Deswegen setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang, und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.
Praxistipp
Beide Entscheidungen sind derzeit nicht rechtskräftig, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen hat. Betroffene können sich in ähnlichen Fällen jedoch nicht automatisch auf diese Urteile berufen, da die Rechtsbehelfsbelehrungen unterschiedlich formuliert sein können. Besser ist es daher immer, die einmonatige Einspruchsfrist genau zu beachten.
Wichtig auch: Da die Forderungen der Kasse trotzt eines Einspruchs gegen einen Rückzahlungsbescheid beglichen werden müssen, sollten Eltern mit dem Einspruch auch sofort einen Antrag auf Stundung stellen, bis der Streit geklärt ist.
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