Unwetterschäden in der Steuererklärung

„Tief Bernd“ aus dem Juli 2021 lässt grüßen: Demolierte Dächer, überschwemmte Autos, überflutete Häuser und Wohnungen und jede Menge entwurzelte Bäume. Ein Sturmtief verursachte in diesem Jahr leider erneut zahlreiche Schäden. Menschen müssen nun ihre Häuser wiederherrichten oder haben Hab und Gut verloren und sind gezwungen, dies zu ersetzen. Besonders stark betroffene Bundesländer haben jetzt von ihren jeweiligen Finanzverwaltungen im Rahmen des sog. Katastrophenerlasses Unterstützungen zugesagt bekommen. Ohnehin können Unwetterschäden in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Steuervorauszahlungen können angepasst werden

Menschen, die von den starken Wetterverhältnissen betroffen sind und deshalb Ihr Einkommen und Erspartes vielfach dazu nutzen müssen sich ihr eigenes zu Hause wieder aufzubauen und ggf. vorübergehend in Hotels oder Pensionen übernachten müssen, weil sie aufgrund der Überschwemmungen und ähnlichem nicht in Ihre Häuser zurückkönnen, können eine Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlungen beim Finanzamt beantragen. Dies gilt ebenso für betroffene Unternehmen (GmbH, AG, KG, GbR etc.).

Die Antragstellung kann in der Regel unproblematisch und unter Verweis auf die Betroffenheit erfolgen. 

Spendenabzug ohne Spendenbescheinigung

Viele Menschen spenden bereitwillig den Menschen, die von den Unwettern betroffen sind Geld, damit diese Ihre Häuser und Wohnungen wieder aufbauen und zur Normalität zurückkehren können. Um die Spendenfreudigkeit der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und auch weiter zu fördern, wurden die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Spenden herabgesetzt.

Spenden, die zur Hilfe in Katastrophenfällen getätigt wurden, können bereits dann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn lediglich ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung auf das Spendenkonto vorgelegt werden kann. Eine Spendenbescheinigung ist damit nicht Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit. Dies gilt für Zuwendungen, die bis zum 31.12.2021 geleistet werden.

Organisiert eine gemeinnützige Körperschaft eine Spendenaktion und leitet die gemeinnützige Körperschaft die Spendengelder an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiter, damit diese an die Opfer der Unwetterkatastrophen weitergeleitet werden kann, kann die gemeinnützige Körperschaft ohne Satzungsänderung ihre Steuerbegünstigung behalten und gefährdet sie damit nicht.

Sonderabschreibung für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden sowie steuerliche Förderung von Erhaltungsaufwendungen

Wurde durch das Hochwasser das Betriebsgebäude überflutet oder gar zerstört, gewähren die Finanzbehörden der betroffenen Länder eine Sonderabschreibung in Höhe von 30 % für den Wiederaufbau betroffener Betriebsgebäude. Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Fertigstellung und in den beiden darauffolgenden Wirtschaftsjahren vorgenommen werden. Die Sonderabschreibung kann dabei auf den dreijährigen Begünstigungszeitraum insgesamt bis zu 30 % betragen.

Wurde das Betriebsgebäude beschädigt oder nur zum Teil zerstört, erkennt das Finanzamt ohne weitere intensive Prüfung Erhaltungsaufwendungen und damit sofort abzugsfähige Betriebsausgaben an, wenn die vom Unwetter Betroffenen das Betriebsgebäude Instand setzen. Voraussetzung ist jedoch, dass mit der Instandsetzung innerhalb von 3 Jahren nach dem Unwetter begonnen wurde und bei Gebäuden die Erhaltungsaufwendungen nicht mehr als max. 70.000 EUR betragen.

Dasselbe gilt für beschädigte bewegliche Anlagegüter. Die Grenze von 70.000 EUR greift hier jedoch nicht.

Praxistipp: Sollten Erhaltungsaufwendungen in großem Umfang anfallen, können die Aufwendungen auch gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Vollstreckungsschutz und Möglichkeit der Stundung

Unmittelbar von dem Unwetter Betroffene können Ihre Steuerzahlungen bis längstens 31.1.2022 bei ihrem zuständigen Finanzamt stunden lassen. Die Stundungsanträge sind auf Seiten der Finanzbehörden unkompliziert zu bearbeiten, hohe Anforderungen an die Prüfung der Stundungswürdigkeit werden nicht gestellt. Der Verweise auf die Betroffenheit reicht in diesen Fällen aus.

Normalerweise anfallende Stundungszinsen werden nicht erhoben. Sollte es aufgrund der Betroffenheit durch die Unwetterkatastrophe zu einem Zahlungsverzug gekommen sein, unternimmt die Finanzbehörde für alle bis zum 31.12.2021 (über den 31.10.2021 hinaus verlängert mit BMF, Schreiben v. 28.10.2021, III C 2 - S 7030/21/10008 :001) fällig werdenden Steuern keinen Vollstreckungsmaßnahmen. Darüber hinaus werden anfallende Säumniszuschläge erlassen.

Buchführungsunterlagen durch Hochwasser oder Orkan zerstört

Wurden die notwendigerweise aufzubewahrenden Buchführungsbelege durch das Hochwasser unleserlich gemacht bzw. zerstört, sollen daraus keine steuerlichen Nachteile für die Betroffenen entstehen.

Hinweis: Der Verlust der Unterlagen und Belege muss jedoch zeitnah und ausreichend dokumentiert werden, damit im Falle einer Betriebsprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung oder auch einer Kassenprüfung glaubhaft gemacht werden kann, warum die Unterlagen nicht vorgelegt werden können.

Praxistipp: Das Finanzamt akzeptiert nur Kosten, welche durch elementare Schäden verursacht wurden

Grundsätzlich können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden außergewöhnliche Belastungen darstellen. So können Aufwendungen für Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten, die existenziell wichtige Bereiche im Haus betreffen (beschädigte Fensterscheiden Haustüren und Grundmauern), steuerlich geltend gemacht werden.

Hinweis: die steuerliche Auswirkung der zuvor genannten Aufwendungen wirkt sich erst nach Abzug der vom Gesetzgeber vorgegeben sog. zumutbaren Eigenbelastung aus. Wie hoch Ihre zumutbare Eigenbelastung ausfällt, ergibt sich aus § 33 Abs. 3 EStG.

Übernimmt eine Versicherung die Kosten, müssen Sie diese Beträge zunächst abziehen. Beim Finanzamt können nur noch die Ausgaben geltend gemacht werden, die am Ende übrig bleiben. Außerdem akzeptiert das Finanzamt nur Kosten, welche durch elementare Schäden an der eigen genutzten Wohnung oder dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus verursacht wurden. Autos, Gartenterrassen oder Garagen betrachtet die Finanzverwaltung nicht als existenziell notwendig und berücksichtigt sie damit auch nicht in der Steuererklärung.

Eine nicht vorhandene Versicherung gegen Elementarschäden gefährdet den Abzug als außergewöhnliche Belastungen nicht.


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