Verlustabzug bei Anlagebetrug - Schneeballsystem

Einer zahlt bei betrügerischen Geschäften immer die Zeche. Bei einem sogenannten Schneeballsystem haben die Verlierer oft schlechte Karten, ihren Verlust steuerlich abzuziehen. Die Richter des Bundesfinanzhofs beschäftigten sich aktuell mit diesem Thema.

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil v. 7.2.2018, X R 10/16) in bestimmten Fällen die Möglichkeit eröffnet, den Verlust, den ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Anlagebetruges erlitten hat, steuerlich geltend zu machen. Aufgrund einer Rückverweisung an das Finanzgericht ist diese Entscheidung allerdings noch nicht endgültig.

Praxis-Hinweis: Verluste steuerlich anerkannt

Das Urteil des BFH ist für diejenigen Steuerpflichtigen, die durch eine Beteiligung an dem von den Verantwortlichen aufgezogenen Schneeballsystem einen Schaden erlitten haben, zunächst von Vorteil, da die Verluste steuerlich anerkannt werden. Die Entscheidung des BFH beschränkt sich allerdings zum einen auf das sogenannte "Verwaltungsvertragsmodell" der X-Gruppe. Über das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene "Verpachtungsmodell" brauchte der BFH in diesem Urteil hingegen nicht zu entscheiden. Zudem ist die Entscheidung des BFH noch nicht als endgültig anzusehen, da er den Fall zur erneuten Beurteilung an das FG Münster zurückverwiesen hat.

Der BFH hat es nämlich als möglich angesehen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b EStG) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste nicht zulässig. Ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt, ist damit in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Insofern können die Betroffenen zwar zufrieden über die Entscheidung des BFH sein, da sie einen Etappensieg errungen haben, müssen aber noch weiter zittern, ob sie letztlich die Verluste steuerlich geltend machen können.

Kaufverträge über Blockheizkraftwerke – Verkäufer ohne Lieferabsicht

Der Kläger hatte mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und die Kaufpreise auch gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte er vertraglich ebenfalls an die X-Gruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten allerdings beim Kläger liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr in Betrugsabsicht ein "Schneeballsystem" aufgezogen und wurden hierfür später auch strafrechtlich verurteilt. Wenige Monate nachdem der Kläger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der X-Gruppe insolvent. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen waren damit verloren, ohne dass es zu einer Lieferung gekommen wäre. Das Finanzamt wollte die Verluste des Klägers einkommensteuerlich nicht berücksichtigen, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber ansah und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kein Abzug von Werbungskosten möglich ist. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte zum Teil Erfolg. Das FG Münster ließ allerdings die Revision zum BFH zu, die durch das Finanzamt erhoben wurde.

Gewerbetreibende dürfen Verluste abziehen

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf, bestätigte aber in den rechtlichen Ausführungen das FG im Wesentlichen. Er entschied, dass die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen sei. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse seien hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb der Blockheizkraftwerke durfte der Kläger hier davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein.

Gewerbetreibende dürfen Verluste auch dann – als vorweggenommene Betriebsausgaben – abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden. Insofern sei dem FG zuzustimmen. Allerdings sei das Urteil letztlich gleichwohl aufzuheben, weil auf der Grundlage der vom FG getroffenen Tatsachenfestellung nicht ausgeschlossen werden könne, dass in dem Vertragsmodell ein Steuerstundungsmodell zu sehen sei. Dann seien die Verluste nicht ausgleichsfähig. Das Finanzgericht habe deshalb das Vorhandensein eines Steuerstundungsmodells zu prüfen.

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