Vermietung: Entfernungspauschale für Fahrten zum Objekt

Fahrtkosten zu Vermietungsobjekten können steuerlich auf die Entfernungspauschale beschränkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Immobilie als regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters gewertet wird. Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Vermietungsobjekt kann auch regelmäßige Tätigkeitsstätte sein

Wer ohne die Hilfe Dritter als Vermieter aktiv ist, muss sich um die meisten Dinge selbst kümmern. Das bedeutet häufig auch: vor Ort sein, wenn es notwendig ist. Zum Beispiel, um Reparaturen zu erledigen, Nebenkosten abzurechnen oder die Heizung zu kontrollieren. Viele Fahrten kommen da zusammen, die steuerlich nicht immer komplett berücksichtigt werden. Denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun klargestellt, dass auch ein Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte sein kann (Az. 7 K 7084/13). Mit der Folge, dass Steuerpflichtige die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Entfernung ansetzen dürfen.

Der Vermieter, der beim Finanzgericht Klage eingereicht hatte, musste in einem Jahr 381 Fahrten zu zwei Immobilien unternehmen. Dabei beschränkten sich seine Tätigkeiten nicht auf bloße Kontrollen. Der Vermieter kümmerte sich auch um den Garten, pflanzte und wässerte, er fegte rund um das Objekt und streute im Winter. Für seine Fahrten machte er in der Steuererklärung Reisekosten von knapp 1.000 Euro geltend. Das Finanzamt stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Autofahrten lediglich mit der Entfernungspauschale angesetzt werden könnten.

Einstufung als regelmäßige Tätigkeitsstätte hängt von der Häufigkeit der Fahrten zum Objekt ab

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte diese Einschätzung. Die Vermietungsobjekte stellten hier jeweils die regelmäßige Tätigkeitsstätte dar. Die Richter erläuterten in der Urteilsbegründung ausführlich – und mit Verweis auf zahlreiche Entscheidungen anderer Finanzgerichte –, wann eine solche regelmäßige Tätigkeitsstätte bei Vermietungseinkünften angenommen werden könne. Zum einen zähle der quantitative Aspekt. Regelmäßige Fahrten zum Objekt, um dort umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten auszuüben, sprechen demnach für eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Wer hingegen nur gelegentlich zur Immobilie fährt und den Rest im heimischen Büro erledigt, muss sich um eine solche Einstufung keine Gedanken machen.

Art der Tätigkeit ist ebenfalls wichtiges Kriterium

Aber auch die qualitative Einordnung der Tätigkeiten spielt eine Rolle. Vermieter, die zu ihren Objekten fahren, um dort ab und zu etwas zu kontrollieren, werden anders beurteilt als solche, die an der Immobilie regelmäßig arbeiten. Diese qualitative Komponente führt dazu, dass eine regelmäßige Tätigkeitsstätte angenommen wird. Zum Beispiel dann wenn Steuerpflichtige im Mietobjekt alle Unterlagen aufbewahren, dort den Stromzähler ablesen, die Nebenkosten abrechnen und anfallende Reparaturen erledigen. Entscheidend ist, wo die Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Einkunftsart prägen.

Die Richter gingen noch einen Schritt weiter und gewährten dem Steuerpflichtigen die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag – auch an den Tagen, an denen der Kläger mehrfach zum Objekt gefahren war. Das Finanzgericht wies sogar darauf hin, dass das Finanzamt möglicherweise hier zu hohe Werbungskosten berücksichtigt habe. Dies sei jedoch angesichts des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren letztlich irrelevant.

Praxistipp: Einspruch einlegen

Unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige Arbeitsstätte bei Vermietungseinkünften vorliegt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Bislang hat der Bundesfinanzhof lediglich entschieden, dass Fahrtkosten im Zusammenhang mit den Herstellungskosten nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige Revision eingelegt. In ähnlich gelagerten Fällen können sich Steuerpflichtige daher auf das laufende Verfahren berufen (Az. IX R 18/15) und gegebenenfalls Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.


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