Streit um Zweitwohnungsteuer für Dauercamper
Aktueller Streitfall um Dauercamper in Neukirchen an der Ostsee
Campen oder doch wohnen: Über diese Frage streiten sich seit einiger Zeit Dauercamper mit der Stadt Neukirchen. Die Gemeinde an der Ostsee hatte für Mobilheime, die auf Campingplätzen aufgebaut sind, Zweitwohnungsteuer festgesetzt. Neukirchen erhebt bereits seit den 1980-er Jahren eine Zweitwohnungsteuer für normale Wohnungen. Allerdings versucht der Urlaubsort erst seit der jüngeren Vergangenheit auch die Dauercamper zur Kasse zu bitten.
Urteil: Mobilheime sind nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen anzusehen
In erster Instanz hatte die Kommune noch Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.3.2018, 2 LB 97/17) entschied nun, dass die Mobilheime nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden können. Die Zweitwohnungsteuer ist damit für die Dauercamper erst einmal hinfällig.
Wohnmöglichkeit im Mobilheim grundsätzlich besteuerungsfähig
Grundsätzlich ist das Oberverwaltungsgericht allerdings ebenso wie die Vorinstanz der Ansicht, dass das Bewohnen eines Mobilheims im Gemeindegebiet ein besteuerbarer Aufwand sein kann. Die Grundlage für eine Zweitwohnungsteuer bestehe darin, dass eine Wohnung für den allgemeinen Lebensbedarf ausreichend sei. Wer eine weitere Wohnung nutze, müsse dafür in aller Regel zusätzliche finanzielle Mittel aufwenden. Dies sei ein Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der besteuert werden könne – auch dann, wenn die Zweitwohnung für Urlaub und Erholung genutzt werde. Auch mit einem Wohnwagen auf einem Dauerstandplatz werde ein Aufwand betrieben, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe. Damit stelle die Wohnmöglichkeit im Mobilheim einen besonderen Aufwand dar, der grundsätzlich besteuerungsfähig ist.
Der Senat hielt es außerdem für zulässig, dass auch Mobilheime – wenn sie dem Wohnungsbegriff genügen – auf Grundlage einer Satzung besteuert werden können. Demnach kann als Zweitwohnung jede abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit betrachtet werden.
Wichtig: Begriff der Zweitwohnung muss in Gemeindesatzung eindeutig geregelt werden
Das eigentliche Problem sahen die Richter in der Satzung der Gemeinde. Diese muss nach Ansicht des Gerichts klar und eindeutig regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Mobilheim zweitwohnungsteuerpflichtig ist. Dies könne etwa dadurch geleistet werden, dass Mobilheime fiktiv mit einer Wohnung gleichgestellt werden, wenn die Mobilheime bestimmte Ausstattungsmerkmale aufweisen. Diese müssten ebenfalls eindeutig definiert sein.
Die Gemeinde habe aber den Begriff der Zweitwohnung in der Satzung weder mit Blick auf derartige Ausstattungsmerkmale geregelt noch festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Inhaber von Mobilheimen zweitwohnungsteuerpflichtig sind: „Ausgehend von dieser Senatsrechtsprechung lässt sich dem Wortlaut (der Satzung), nach dem eine Zweitwohnung jede Wohnung ist, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, eine Zweitwohnungssteuerpflicht für Mobilheime schon nicht, zumindest nicht eindeutig entnehmen.“ Im Gegenteil: Die Satzung erwähne nur den Begriff der Wohnung. Dieser ist aber dem herkömmlichen Sprachgebrauch nach eine Immobilie – und damit eine unbewegliche Sache. Mobilheime dürften damit vorerst von der Zweitwohnungsteuer verschont bleiben.
Praxis-Tipp: Kommunen können nötige Satzungsänderung veranlassen
Das Gericht lässt den Kommunen aber den Weg einer Satzungsänderung offen. Und hatte im Urteil sogar einen Vorschlag parat, wie die Zweitwohnungsteuer für Mobilheime berechnet werden könnte. Diese könnte demzufolge an die jährliche Nettostandplatzmiete angeknüpft werden. Damit die Steuerlast nicht unverhältnismäßig wird, setzt das Gericht sie in einem Bereich von bis zu 20 Prozent der Nettostellplatzmiete an.
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