VSt-Zuordnungswahlrecht: gemischt-genutzte Wirtschaftsgütern

Einheitliche Wirtschaftsgüter wie Pkw oder Gebäude, die sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd (privat) genutzt werden, können in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt.

Die Vorsteuer ist in diesen Fällen in voller Höhe abzugsfähig – gleichzeitig muss aber die unternehmensfremde (Privat-)Verwendung eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG versteuert werden.

Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % (= unternehmensfremde Nutzung mehr als 90 %) gilt der Gegenstand als nicht für das Unternehmen bezogen und es darf kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Ausnahme für teilweise unternehmensfremd genutzte Grundstücke

Wird ein Grundstück sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke genutzt,

  • die außerhalb des Unternehmens liegen oder
  • für den privaten Bedarf seines Personals,

ist die Vorsteuer nur (anteilig) für den unternehmerisch genutzten Grundstücksteil möglich (vorausgesetzt, für den unternehmerischen Teil besteht ein Vorsteuerabzugsrecht). Damit ist das sog. „Seeling-Modell“ mit vollem Vorsteuerabzug und anteiliger Umsatzbesteuerung der Privatnutzung bei Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken ab 2011 nicht mehr möglich.

Änderung der Verhältnisse

Wurde – oder durfte (z. B. bei Gebäuden) - nur der unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet werden, darf auch nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und später auch aus den laufenden Unterhaltskosten abgezogen werden. Bei einer späteren Änderung der Verhältnisse sind die Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG zu beachten.

Abgrenzung unternehmensfremder von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S.

Wird ein Eingangsumsatz verwendet für

  • eine unternehmerische und zugleich auch
  • nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.,

kann der Vorsteuerabzug nur anteilig für die unternehmerische Nutzung erfolgen – sofern die 10 %-Grenze überschritten ist.

(Nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. ist z. B. die Verwendung eines neu angeschafften Pkw durch einen Verein sowohl für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch für den ideellen Bereich.)

Weiterführende Informationen finden Sie unter den Stichpunkten: steuerliche Zuordnung von Gebäuden und Vorsteueraufteilung.


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