Was Alleinerziehende bei der Steuer beachten müssen
Alleinerziehende haben im Steuerrecht eine Sonderstellung. Als Arbeitnehmer werden sie in die Steuerklasse II eingestuft. Dort ist der Entlastungsbetrag, ein Freibetrag für Alleinerziehende, eingepreist: Dieser beläuft sich auf 1.908 Euro pro Jahr und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 Euro. Die Steuerklasse II erhalten nur diejenigen automatisch, die bereits im Vorjahr dort eingestuft waren. Anderenfalls muss diese Steuerklasse beantragt werden. Was dabei beachtet werden muss, hat jetzt die Finanzverwaltung klargestellt.
Entlastungsbetrag muss beantragt werden
Wer allein für eines oder mehrere Kinder sorgen muss, hat es ohnehin nicht leicht. Finanziell soll zumindest beim Steuerabzug der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende helfen. Der Freibetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr für das erste Kind wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro pro Jahr. Automatisch gibt es den Entlastungsbetrag aber nur für diejenigen, die ihn auch schon im Vorjahr beim Lohnsteuerabzug genutzt haben. Ansonsten muss der Freibetrag beantragt werden.
BMF klärt Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, hat nun das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klargestellt (Az. IV C 8-S2265-a/14/10005). Demnach wird der Entlastungsbetrag allen gewährt, die alleinstehend sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Kindergeldanspruch besteht. Wer alleinstehend ist, ergibt sich zunächst daraus, ob der Betreffende
- während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet oder verpartnert ist oder
- mindestens seit dem Vorjahr dauernd getrennt lebt oder
- verwitwet ist oder ob
- der Partner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Wer in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gilt rechtlich nicht als alleinstehend
Ist eine dieser Voraussetzungen gegeben, gilt der betroffene Steuerzahler rechtlich als alleinstehend. Zusätzlich darf er keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person führen – ausgenommen volljährige Kinder, für die noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person nicht nur dann besteht, wenn diese zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt. Auch wenn der Betreffende im Haushalt hilft, zählt dies zum gemeinsamen Wirtschaften. Auf den Umfang der Hilfe oder den Anteil an den anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an.
Gemeinsam gewirtschaftet wird dann, wenn jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft – tatsächlich oder finanziell – seinen Beitrag zur Haushaltsführung leistet und an ihr partizipiert. Als Beispiele nennt die Finanzverwaltung den gemeinsamen Verbrauch von Lebensmitteln oder die gemeinsame Nutzung des Kühlschranks. Es kommt außerdem nicht darauf an, dass die beiden Personen in besonderer Weise miteinander verbunden sind – etwa durch Unterhalt oder Betreuung.
Umgekehrt liegt in bestimmten Fällen keine Haushaltsgemeinschaft vor – zum Beispiel bei nur kurzfristiger Anwesenheit in der Wohnung, etwa zu Besuchszwecken oder aufgrund einer Krankheit. Auch wenn sich die andere Person tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann, weil sie beispielsweise einkommenslos und pflegebedürftig ist, ist eine Haushaltsgemeinschaft ausgeschlossen.
Merkmale einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
Ob eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft vorliegt, stellt die Finanzverwaltung aufgrund von Merkmalen fest, die aus dem Sozialrecht abgeleitet sind. Dazu gehören unter anderem
- die Dauer des Zusammenlebens,
- Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt,
- von beiden Partnern unterschriebener Mietvertrag,
- gemeinsame Kontoführung,
- andere gemeinsame Verträge usw.
Die Finanzverwaltung macht im Schreiben ebenfalls deutlich, dass die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht voraussetzt, dass die andere Person in der Wohnung gemeldet ist. Der Steuerpflichtige hat jedoch umgekehrt die Möglichkeit, die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft mit einer in seiner Wohnung gemeldeten Person zu widerlegen.
Praxis-Tipp: Kind muss im Haushalt leben
Wer den Entlastungsbetrag erhalten möchte, muss nicht nur alleinstehend sein, sondern mit einem Kind im Haushalt leben, das dort versorgt und betreut wird. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist laut Finanzverwaltung übrigens selbst dann anzunehmen, wenn das Kinder in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar – der Entlastungsbetrag steht Ihnen in solchen Fällen zu.
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