Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee
Schnee und Eis müssen grundsätzlich vom Grundstückseigentümer oder Vermieter beseitigt werden, denn diesem obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung geregelt ist.
Der Vermieter muss aber nicht selbst zu Schippe und Streumitteln greifen. Er kann die Arbeiten durch einen Hausmeister(-dienst) erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumdienst beauftragen. Die Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern das im Mietvertrag steht.
Grundsätzlich muss der Streupflichtige einige Vorgaben beachten. Die finden sich meistens in städtischen Satzungen.
Kontrolle der Verkehrssicherungspflicht beim Vermieter
Wenn der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter überträgt, muss er kontrollieren, ob dieser seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versäumt er das und der Mieter hat nur unzureichend geräumt oder gestreut, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall.
Auch die Beseitigung von Schneemassen auf dem Dach oder Eiszapfen an Dachvorsprüngen gehört zu den Pflichten von Eigentümern und Mietern, so der Immobilienverband Deutschland (IVD). Wo es gefahrlos möglich ist, können Betroffene selbst tätig werden. Wo nicht, können Fachleute helfen: zum Beispiel eine Dachdeckerfirma.
Winterdienst: Haushaltsnahe Dienstleistung
Wer für das Räumen, Streuen oder Eiszapfenbeseitigen einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Der Winterdienst gilt als haushaltsnahe Dienstleistung.
Berücksichtigt werden in der Steuererklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro. Materialkosten müssen selbst getragen werden, absetzbar sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.
Bei Eigentümern, die die Kosten für den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergeben, profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuerersparnis. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Wichtig: Der Rechnungsbetrag muss überwiesen werden, wer bar zahlt, geht leer aus.
Wann geräumt werden muss
Werktags muss der Winterdienst in der Regel von sieben Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab acht beziehungsweise neun Uhr. An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, wie Kneipen, Restaurants oder Kinos, muss bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
Wo geräumt werden muss
Geräumt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mindestens auf einer Breite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden. Wege zu Mülltonnen oder Garagen müssen auf einer Breite von mindestens einem halben Meter begehbar gemacht werden.
Streupflicht bei Glatteis
Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. In vielen Städten sind Auftaubeschleuniger wie Salz oder Harnstoff verboten, empfohlen werden dann Sand oder Granulat. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals geräumt und gestreut werden.
Ist die Räumung wegen anhaltenden Schneefalls sinnlos, entfällt die Räumpflicht. Im Streitfall muss der Streupflichtige dafür den Nachweis erbringen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Mieter muss für Vertretung beim Winterdienst sorgen
Sind Mieter laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, aber verhindert, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern. In einem Mehrfamilienhaus müssen sie bei mietvertraglicher Winterdienstpflicht abwechselnd Schnee schippen und bei Glatteis streuen. Vermieter müssen Geräte und Material zur Verfügung stellen.
Unfall durch Verletzung der Räum- und Streupflicht
Kommt es durch Eisglätte zum Unfall, kann der gestürzte Passant unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, sollten die Räumpflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten worden sein. Hat der betroffene Passant leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm ein Mitverschulden angerechnet werden, auch wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt wurde.
Passiert etwas, weil Eigentümer oder Mieter ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, können Privathaftpflichtversicherte mit Schutz rechnen, so der Bund der Versicherten (BdV). Die Police stehe bei berechtigten Schadenersatzforderungen ein und wehre unberechtigte Forderungen ab. Der BdV weist darauf hin, dass für den umfassenden Schutz für Eigentümer eines unbebauten Grundstücks oder Eigentümer, die die Verkehrssicherungspflicht nicht an die Mieter übertragen haben, oft eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig ist.
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