Wohnungseigentümer muss sich Streitwertangabe vorher überlegen
Hintergrund: Wohnungseigentümer widerspricht Streitwert nicht
In einer Wohnungseigentumsanlage machte ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung einen Wanddurchbruch von über zwei Metern Breite. Der Eigentümer der darüberliegenden Wohnung verlangt, den Durchbruch wieder zu verschließen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Bei Erhebung seiner Klage gab er den Streitwert mit 6.000 Euro an. Das Amtsgericht und später das Landgericht folgten dieser Angabe und setzten den Streitwert auf 6.000 Euro fest, was der klagende Eigentümer nicht beanstandete. Seine Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen.
Der Eigentümer hat daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, um sein Anliegen weiterzuverfolgen. Im Zuge dessen legte er ein Sachverständigengutachten vor, wonach der Wertverlust seiner Wohnung aufgrund des Durchbruchs in der darunterliegenden Wohnung mehr als 20.000 Euro betrage.
Entscheidung: Ursprünglicher Streitwert gilt auch für Rechtsmittel
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer des klagenden Eigentümers den erforderlichen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt.
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Nach dem vorgelegten Gutachten liegt der Wertverlust über 20.000 Euro, sodass die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wertgrenze überschritten wäre.
Allerdings hat der Eigentümer der Wertfestsetzung in den Vorinstanzen auf 6.000 Euro, die aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt ist, nicht widersprochen und eine abweichende Wertfestsetzung nicht verlangt. Auch hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die Vorinstanzen Umstände, die einen höheren Streitwert rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist davon auszugehen, dass der Eigentümer mit der Wertangabe in der Klageschrift den durch den Wanddurchbruch bedingten Wertverlust seiner Wohnung und damit sein wirtschaftliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziffern wollte.
Der Eigentümer kann sich daher im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen höheren Streitwert berufen, sondern muss sich an seiner ursprünglichen Angabe festhalten lassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von 20.000 Euro nicht überschritten ist.
(BGH, Beschluss v. 20.2.2020, V ZR 167/19)
Lesen Sie auch:
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.509
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.657
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.629
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.401
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.358
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.133
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.103
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.053
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.027
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
993
-
Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee
22.11.2024
-
Info-Portal für die Heizungswahl
20.11.2024
-
Energiewende – (Wie) macht das der Verwalter?
19.11.2024
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024