Aufwandsentschädigung für Verwaltungsbeirat
Hintergrund: Beiräte sollen 500 Euro pro Jahr bekommen
In einer Eigentümerversammlung im Juni 2016 fassten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:
„Die Gemeinschaft einigt sich darauf, jedem Beiratsmitglied eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro jährlich zu zahlen. Diese Regelung tritt rückwirkend ab dem 1.1.2015 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.“
Ein Eigentümer hat gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Er hält eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro pro Jahr für überhöht. Die anderen Eigentümer verweisen darauf, dass beim Beirat erhöhter Verwaltungsaufwand anfalle. Zum einen sei die Gemeinschaft noch jung und müsse erst einmal „zum Laufen gebracht“ werden, zum anderen müssten gegenüber dem Bauträger Baumängel geltend gemacht werden. Hier sei der Verwaltungsbeirats stark involviert.
Entscheidung: 100 Euro Entschädigung jährlich sind angemessen
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Eine Aufwandsentschädigung von jährlich 500 Euro für jedes Beiratsmitglied widerspricht dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung.
Ein Beirat unterstützt den Verwalter gemäß § 29 Abs. 2 WEG bei der Durchführung seiner Aufgaben. Als Beauftragte werden die Beiratsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich tätig und können lediglich ihre Aufwendungen ersetzt verlangen. Der Aufwendungsersatz entspricht dem tatsächlichen Aufwand oder kann pauschaliert werden. Im letzteren Fall beträgt der Aufwendungsersatz üblicherweise ca. 100 Euro.
Vorliegend wurde der beschlossene Betrag von 500 Euro nicht mit konkretem finanziellem Aufwand begründet, sondern mit einem besonders hohen Zeitaufwand der Beiratsmitglieder. Dies verkennt den Grundsatz, dass die Beiratsmitglieder ihre Tätigkeit unentgeltlich ausüben und sie lediglich konkrete oder angemessen pauschalierte finanzielle Aufwendungen erstattet bekommen. Auch ein hoher Zeitaufwand bei der Unterstützung des Verwalters rechtfertigt eine Verfünffachung der üblichen Aufwandsentschädigung nicht.
Wenn in einem konkreten Jahr ein besonders hoher finanzieller Aufwand durch die Beiratstätigkeit entstanden (und belegt) sein sollte, könnte eine entsprechend höhere einmalige Aufwandsentschädigung beschlossen werden, keinesfalls aber pauschaliert für die Zukunft. Mit der Höhe der hier gewährten Aufwandsentschädigung wird die Grenze zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung verwischt.
(AG München, Urteil v. 1.2.2017, 481 C 15463/16 WEG)
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