Betriebskostenabrechnung kann wegen fehlender Anlage unwirksam sein
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter die Zahlung einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009. Die Abrechnung ist dem Mieter am 30.12.2010 zugegangen.
Bezüglich der Positionen „Heiz-, Warm- und Kaltwasserkosten“ wurde in der Abrechnung auf eine Anlage des mit der Abrechnung beauftragten Unternehmens Bezug genommen. Diese Anlage lag der Abrechnung nicht bei und wurde erst im Januar 2011 erstellt.
Der Mieter weigert sich, die Nachzahlung zu leisten.
Entscheidung
Das AG Rudolstadt gibt dem Mieter Recht. Die Vermieterin kann keine Nachzahlung fordern, weil sie innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB keine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt hat.
Das dem Mieter am 30.12.2010 zugegangene Schreiben genügt nicht den zur Fristwahrung notwendigen Erfordernissen einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung. Eine Betriebskostenabrechnung ist lediglich dann formell ordnungsgemäß, wenn sie mindestens eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der Vorauszahlungen enthält. Sie muss in den Einzelangaben insgesamt klar, übersichtlich und aus sich selbst heraus so verständlich sein, dass ein Durchschnittsmieter sie nachvollziehen und überprüfen kann.
Daran fehlt es hier, weil die Anlage über die Heiz-, Warm- und Kaltwasserkosten nicht beigefügt war. Bei der Anlage handelt es sich nicht nur um einen Beleg, sondern um einen unverzichtbaren Bestandteil der Abrechnung selbst. Denn lediglich anhand der möglicherweise in der Anlage näher erläuterten Verteilungsschlüssel ist es dem Mieter möglich, die korrekte Verteilung der Energiekosten auf die einzelnen Mieter nachzuprüfen. Ohne die erforderlichen Angaben ist der Mieter darauf beschränkt, die Gesamtkosten und den sich „laut Anlage“ auf ihn entfallenden Anteil zur Kenntnis zu nehmen, ohne die Art und Weise der Ermittlung dieses Anteils prüfen zu können. Dies genügt nicht.
(AG Rudolstadt, Urteil v. 16.2.2012, 1 C 529/11)
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.509
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.657
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.629
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.401
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.358
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.133
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.103
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.053
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.027
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
993
-
Info-Portal für die Heizungswahl
20.11.2024
-
Energiewende – (Wie) macht das der Verwalter?
19.11.2024
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024
-
Der neue Charme der Betriebsoptimierung
21.10.2024