Abrechnung der Mietkaution
Hintergrund: Vermieter rechnet nicht ausdrücklich über Kaution ab
Die Mieter einer Wohnung leisteten zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2005 eine Mietkaution von 1.680 Euro in bar. Seit Mai 2014 stritten die Mieter und der Vermieter über angebliche Mängel der Wohnung. Die Mieter zahlten über mehrere Monate nur eine geminderte Miete.
Nach dem Ende des Mietverhältnisses im Februar 2015 erhob der Vermieter Klage auf Zahlung der einbehaltenen Miete, Ersatz von Gutachterkosten und Renovierungskosten. Ferner verlangt der Vermieter mit seiner Klage aus zwei Betriebskostenabrechnungen Nachzahlungen von insgesamt 1.086 Euro. Eine der Betriebskostenforderungen ist unstrittig, während die Mieter die Berechtigung der anderen Nachforderung bestreiten.
Eine ausdrückliche Abrechnung über die Mietkaution hatte der Vermieter nicht vorgelegt; ebenso wenig hat er die Mietkaution mit den Ansprüchen, die er geltend macht, verrechnet.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Mieter im Zuge des Prozesses mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution die Aufrechnung gegen die Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen erklären konnten.
Entscheidung zur Abrechnung der Mietkaution
Den Mietern stand ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zu. Mit diesem konnten sie die Aufrechnung gegen die Betriebskostennachforderungen erklären. Der Vermieter hatte zwar nicht ausdrücklich über die Kaution abgerechnet. Allerdings lag in der Erhebung der Klage, in der der Vermieter die ihm seiner Meinung nach zustehenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht, eine konkludente Abrechnung über die Mietkaution.
Vermieter muss innerhalb angemessener Frist über Kaution abrechnen
Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter innerhalb einer angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Frist gegenüber dem Mieter erklären, ob und gegebenenfalls welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt. Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der Mietsicherheit hat.
Kautionsabrechnung ausdrücklich oder konkludent
Die Abrechnung des Vermieters kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. So kann der Vermieter die Kaution dergestalt (ausdrücklich) abrechnen, dass er sämtliche Forderungen, die ihm seiner Auffassung nach zustehen, bezeichnet und der Kautionsrückzahlungsforderung gegenüberstellt.
Darüber hinaus kann die Abrechnung auch durch schlüssiges Verhalten des Vermieters wirksam vorgenommen werden. So liegt eine konkludente Abrechnung etwa vor, wenn der Vermieter mit einer oder mehreren aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Forderungen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnet.
Eine konkludente Abrechnung liegt aber auch vor, wenn der Vermieter wie hier die ihm (seiner Auffassung nach) zustehenden Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis gegen den Mieter klageweise geltend macht, ohne durch einen Vorbehalt kenntlich zu machen, dass noch mit der Geltendmachung weiterer Forderungen zu rechnen ist. Denn auch hiermit bringt der Vermieter zum Ausdruck, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten beziehungsweise auf die aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.
Kautionsrückzahlung wird mit Abrechnung fällig
Eine Barkaution wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig. Denn mit der Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses wird ein Stadium erreicht, in dem sich der Vermieter wegen seiner nunmehr bestimmten und bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen kann, etwa durch Aufrechnung seiner Forderungen gegen die Forderung des Mieters auf Rückzahlung der Kaution.
Vermieter kann auch streitige Forderungen gegen Kaution aufrechnen
Auch wegen streitiger Forderungen kann der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen; bisher hatte der BGH diese Frage offen gelassen und nur entschieden, dass während des laufenden Mietverhältnisses ein Zugriff auf die Kaution wegen strittiger Forderungen nicht zulässig ist.
Die Verwertung der Barkaution auch für Forderungen, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, entspricht nach Ende des Mietverhältnisses auch dem beiderseitigen Interesse von Vermieter und Mieter, das beendete Mietverhältnis so schnell wie rechtlich und tatsächlich möglich endgültig abzuschließen.
Wenn der Mieter die zur Aufrechnung gestellten Vermieterforderungen bestreitet, kann er auf Rückzahlung der Kaution klagen. In diesem Rechtsstreit wird dann geklärt, ob die Forderungen des Vermieters bestehen. Dasselbe gilt, wenn der Vermieter wie hier die Abrechnung durch Klageerhebung vornimmt. In beiden Fällen trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der von ihm beanspruchten Forderungen.
Mieter kann aufrechnen, wenn Vermieter Kaution nicht verwertet
Wenn der Vermieter wie hier von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch macht, sodass der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nicht durch eine Aufrechnung des Vermieters erlischt, kann der Mieter seinerseits mit dem (fälligen) Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die vom Vermieter erhobenen Forderungen aufrechnen.
(BGH, Urteil v. 24.7.2019, VIII ZR 141/17)
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