BGH: Ausländischer Großvermieter kann ohne Anwalt kündigen

Auch eine ausländische Gesellschaft kann als Großvermieter gelten, von dem zu erwarten ist, in mietrechtlichen Routinefällen zum Mahnen und Kündigen ohne Anwalt auszukommen.

Von gewerblichen Großvermietern ist nach der Rechtsprechung des BGH zu erwarten, Mahnungen bei Mietrückstand sowie Kündigungen infolge Verzugs mit den Mietzahlungen in Routinefällen von ihrem kaufmännisch geschulten Personal erledigen zu lassen, ohne einen Rechtsanwalt einzuschalten. Beauftragt der Vermieter in solchen Fällen trotzdem einen Anwalt, muss der Mieter die Anwaltskosten trotz Verzugs mit den Mietzahlungen nicht erstatten.

Diese Grundsätze gelten auch für ausländische Gesellschaften, die in Deutschland über einen größeren Wohnungsbestand verfügen. Auch von diesen kann verlangt werden, Standardfälle ohne anwaltliche Hilfe zu regeln.

Druck auf Schuldner ist kein Argument, um Anwalt einzuschalten

Allein der Umstand, dass der Forderungseinzug über einen Rechtsanwalt möglicherweise die Zahlungsmoral des Mieters verbessern könnte, führt nicht dazu, die Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderlich anzusehen.

(BGH, Beschluss v. 31.1.2012, VIII ZR 277/11)


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