Fernwärme – Keine Vertragslaufzeit ohne Vereinbarung
Hintergrund
Die Stadtwerke Cottbus verlangen von einem Grundstückseigentümer, einer GmbH, die Zahlung des Grundpreises für die Versorgung mit Fernwärme für mehrere Monate.
Das Grundstück war vermietet. Nach dem Auszug des Mieters, dessen Fernwärmeversorgungsvertrag mit den Stadtwerken aufgrund einer Kündigung des Mieters geendet hatte, entnahm der Grundstückseigentümer von den Stadtwerken bereitgestellte Fernwärme für das Grundstück. Mit einer "Vertragsbestätigung" begrüßten die Stadtwerke den Eigentümer daraufhin im September 2008 als neuen Kunden, mit dem ein Vertrag nach § 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zustande gekommen sei. Sie übersandten dem Eigentümer mit weiterem Schreiben den Entwurf eines Versorgungsvertrages. Dieser sah eine dreijährige Laufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde.
Der Eigentümer unterzeichnete den Vertrag nicht, sondern kündigte den Vertrag im März 2009 "mit sofortiger Wirkung". Die Stadtwerke sind der Meinung, der Vertrag ende erst im September 2010, da die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsehen.
Die Stadtwerke verlangen nun den Grundpreis für März bis Oktober 2009. Fernwärme hat der Eigentümer in dieser Zeit nicht entnommen.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Grundstückseigentümer Recht. Er ist weder an die Mindestlaufzeit noch an die Kündigungsfrist gebunden.
Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind nicht Vertragsinhalt geworden, denn es fehlt an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung. Es reicht nicht aus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als branchenüblich gelten.
Auch aus Vorschriften der AVBFernwärmeV lässt sich keine Kündigungsfrist herleiten, weil auch diese nicht ohne Vereinbarung Vertragsinhalt werden, es mithin an einer Einbeziehung fehlt.
(BGH, Urteil v. 15.1.2014, VIII ZR 111/13)
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