Im Zweifel sind die Wohnungseigentümer verklagt
Hintergrund
In einer Wohnungseigentümerversammlung am 21.4.2010 fassten die Eigentümer verschiedene Beschlüsse. Am 21.5.2010 ging beim Amtsgericht das Schreiben einer Wohnungseigentümerin ein. Dieses trug die Überschrift "Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung am 21.4.2010 ETG K. Straße 167/169, F. berg 7 - 11, A., Grundbücher von A. Blatt 3906-3994".
In dem Schreiben, dem die Ladung zur Versammlung beigefügt war, erklärte die Eigentümerin, dass sie die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 4, 5, 7, 8, 9 und 10 zunächst zur Fristwahrung anfechte. Nachdem die Klage dem Verwalter zugestellt worden war, hat der anwaltliche Vertreter der Eigentümerin am 29.6.2010 eine Eigentümerliste eingereicht.
Während das Amtsgericht der Klage in einigen Punkten stattgegeben hat, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es meint, die Eigentümerin sei mit sämtlichen Anfechtungsgründen materiell-rechtlich ausgeschlossen, weil sie innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist keine wirksame Klage erhoben habe. Ihr Schreiben vom 21.5.2010 reiche nicht aus, da es nicht erkennen lasse, wer Gegner der Anfechtungsklage sei.
Entscheidung
Die Eigentümerin hat eine zulässige Klage erhoben.
Die Klageschrift muss die Parteien ordnungsgemäß bezeichnen. Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.
Hiernach sind vorliegend die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Rechtsstreits anzusehen. Zwar ist in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, gegen wen sich die Klage richtet. Das Schreiben der Eigentümerin lässt jedoch unmissverständlich erkennen, dass sie verschiedene Beschlüsse anficht. Da als Gegner der Beschlussanfechtungsklage ernsthaft nur die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, besteht bei verständiger Würdigung der in der Klageschrift enthaltenen Angaben kein vernünftiger Zweifel, dass die Eigentümerin die Wohnungseigentümer der bezeichneten Wohnungseigentumsanlage verklagen wollte.
(BGH, Urteil v. 14.12.2012, V ZR 102/12)
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