Ein Mieter kann keine Minderung wegen zu kleiner Wohnfläche geltend machen, wenn im Mietvertrag festgelegt ist, dass die dort angegebene Quadratmeterzahl nicht verbindlich ist.

Hintergrund

Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten um die Berechtigung einer Minderung wegen angeblich zu geringer Wohnungsgröße.

Zur Wohnungsgröße heißt es im Mietvertrag:

"Vermietet werden … folgende Räume:

Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume. Die Flächen von Balkonen, Loggien und Terrassen werden zur Hälfte angerechnet."

Der Vermieter verlangt rückständige Miete und eine Betriebskostennachzahlung. Der Mieter macht eine Minderung geltend, da die Wohnung kleiner sei als im Mietvertrag angegeben. Die Wohnung sei in Wirklichkeit nur 41,63 Quadratmeter groß. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 Quadratmeter zugrunde gelegt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt dem Vermieter Recht.

Eine Minderung wegen zu kleiner Wohnfläche war hier nicht möglich. Denn Mieter und Vermieter haben im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die Angabe der Quadratmeterzahl für die Wohnungsgröße nicht maßgeblich sein soll. In der Quadratmeterzahl liegt daher keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. Eine Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche, die einen Mangel begründet und zur Minderung der Miete berechtigt, liegt daher nicht vor.

(BGH, Urteil v. 10.11.2010, VIII ZR 306/09)