Für Schadensersatzansprüche einer WEG gegen den Mieter eines Miteigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gilt die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht.

Hintergrund

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrstuhls.

Die Mieter hatten in einer Wohnungseigentumsanlage eine Wohnung gemietet. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten sie den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, um Möbel zu transportieren. Dabei haben Sie den Fahrstuhl beschädigt.

Die WEG hat ihren Schadensersatzanspruch abgetreten. Der Abtretungsempfänger reichte im Dezember 2009 Klage auf 6.700 Euro Schadensersatz ein.

Die Mieter sind der Meinung, der Schadensersatzanspruch sei verjährt. Hier gelte auch die 6-monatige mietrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB.

Entscheidung

Der Anspruch ist nicht verjährt.

Die aus dem Mietrecht stammende Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB ist auf einen Schadensersatzanspruch einer WEG wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar. Ein solcher Anspruch unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung von 3 Jahren.

(BGH, Urteil v. 29.6.2011, VIII ZR 349/10)

 

§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

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