Der Vermieter kann ältere Ablesegeräte gegen moderne Geräte, die per Funk abgelesen werden können, ersetzen. Das gilt auch, wenn die alten Geräte noch funktionsfähig sind.

Hintergrund

Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses verlangt von einer Mieterin, dass diese den Einbau moderner, funkbasierter Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser duldet.

Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Die Heizkosten werden über Heizkostenverteiler erfasst. Im Mai 2009 teilte die Vermieterin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde.

Die beklagte Mieterin verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in ihrer Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.

Entscheidung

Der BGH gibt der Vermieterin Recht.

Die Mieterin muss den Einbau der funkbasierten Zähler dulden.

Für die Heizenergie- und Warmwasserzähler ergibt sich ein Duldungsanspruch der Vermieterin aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung. Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Geräten zur Heizkostenerfassung und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.

Ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers ergibt sich aus § 554 Abs. 2 BGB, weil es sich um eine Wohnwertverbesserung handelt. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zur Ablesung nicht betreten werden muss.

(BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 326/10)

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§ 4 Heizkostenverordnung: Pflicht zur Verbrauchserfassung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.

(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. …

§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. …




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