BGH: Veräußerungszustimmung überdauert Verwalterwechsel

Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum bleibt auch wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters endet.

Hintergrund

Mit notariellem Vertrag vom 6.12.2010 verkauften die Veräußerer ihre Eigentumswohnung an den Erwerber. In der Gemeinschaft ist vorgesehen, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf.

Anfang April 2011 beantragte der Notar die Umschreibung des Eigentums. Hierbei legte er u. a. eine beglaubigte Zustimmungserklärung der Verwalterin vom 15.12.2010 vor. Die Bestellungszeit der Verwalterin endete zum 31.12.2010.

Das Grundbuchamt verlangt nun einen Nachweis über die Verlängerung der Verwalterbestellung oder die Zustimmung des derzeitigen Verwalters.

Entscheidung

Des vom Grundbuchamt geforderten Nachweises bedarf es nicht. Eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung reicht aus, so der BGH zu dieser in der Rechtsprechung heftig umstrittenen Frage.

Der Wirksamkeit der von der Verwalterin am 15.12.2010 erklärten Zustimmung steht nicht entgegen, dass deren Bestellung am 31.12.2010 endete und sie bei Eingang des Umschreibungsantrags im April 2011 nicht mehr zur Verwalterin bestellt war. Die Zustimmung des Verwalters wirkt jedenfalls deshalb fort, weil sie eine Entscheidung ersetzt, die - ohne die Übertragung der Zustimmungsbefugnis auf ihn - von den anderen Wohnungseigentümern (allen mit Ausnahme des Veräußerers) durch Beschluss zu treffen wäre.

Ob die Wohnungseigentümer oder ein neuer Verwalter die Zustimmung bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt noch hätten widerrufen können, konnte hier offen bleiben, weil für einen solchen Widerruf nichts ersichtlich ist.

(BGH, Beschluss v. 11.10.2012, V ZB 2/12)

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