Bei der Beschlussanfechtung kann jeder anfechtende Eigentümer einen eigenen Anwalt beauftragen. Hat die Klage Erfolg, muss die unterlegene Partei (bzw. der Verwalter) die Kosten aller Anwälte erstatten.

Hintergrund

In einer Wohnungseigentümerversammlung am 28.4.2008 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, einen Antrag auf Abberufung des Verwalters abzulehnen.

Mehrere Eigentümer waren hiermit nicht einverstanden. Ein Eigentümer ließ über seinen Rechtsanwalt Anfechtungsklage erheben. 5 andere Eigentümer beauftragten einen weiteren Anwalt, der ebenfalls Anfechtungsklage erhob, wobei er für jeden seiner Auftraggeber einzelne Klagen einreichte und für jede der Klagen 588 Euro Gerichtskosten einzahlte.

Das Amtsgericht hat die insgesamt 6 Klagen zu einem einheitlichen Verfahren verbunden und als ein Verfahren weitergeführt. Die anfechtenden Eigentümer haben den Prozess gewonnen. Das Amtsgericht hat dem Verwalter die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Streit besteht nun über die Höhe der Kosten, die der Verwalter erstatten muss. Der Verwalter meint, er müsse nur die Kosten erstatten, die entstanden wären, wenn alle klagenden Eigentümer einen gemeinsamen Anwalt beauftragt hätten und dieser für alle Kläger gemeinsam eine Klage erhoben hätte.

Entscheidung

Jeder Wohnungseigentümer, der einen Beschluss anfechten will, kann hierfür einen eigenen Anwalt beauftragen. Die Wohnungseigentümer müssen sich nicht - etwa aus Kostengründen - auf einen gemeinsamen Anwalt einigen. Deshalb kann jeder Eigentümer, der einen Anwalt mit einer Beschlussanfechtung beauftragt und den Prozess gewinnt, von den unterlegenen Eigentümern (bzw. vom Verwalter, wenn ihm das Gericht die Kosten auferlegt) Erstattung seiner Anwaltskosten sowie der Gerichtskosten verlangen.

Beauftragen mehrere Eigentümer gemeinsam einen Anwalt mit der Beschlussanfechtung, muss die unterlegene Partei ihnen nur die Kosten erstatten, die anfallen, wenn der Anwalt für seine Auftraggeber gemeinschaftlich vorgeht. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Anwalt - wie hier - mehrere einzelne Klagen anstatt eine gemeinschaftliche Klage erhebt, sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall:

Die Anwalts- und Gerichtkosten des Eigentümers, der allein einen Anwalt beauftragt hatte, muss der Verwalter vollständig erstatten.

Die Kosten der 5 anderen Eigentümer, die einen anderen Anwalt beauftragt hatten, muss der Verwalter nur zum Teil erstatten, nämlich nur in der Höhe, die angefallen wäre, wenn für alle 5 Eigentümer eine gemeinsame Klage eingereicht worden wäre. Die Erhebung 5 einzelner Klagen war nicht notwendig, da für alle 5 Eigentümer vom selben Anwalt eine einheitliche Klage hätte erhoben werden können. Deshalb muss der Verwalter an diese 5 Eigentümer auch nur einmal Gerichtskosten von 588 (anstatt 5 Mal) erstatten.

(BGH, Beschluss v. 8.7.2010, V ZB 153/09)

 

Praxis-Hinweis

Diese Rechtsprechung kann für Verwalter, denen das Gericht die Prozesskosten auferlegt, teuer werden. Hätten im obigen Fall die 5 Eigentümer, die denselben Anwalt hatten, verschiedene Anwälte mit der Beschlussanfechtung beauftragt, hätte ihnen der Verwalter insgesamt 5 Mal Anwalts- und Gerichtskosten erstatten müssen.

Anders sieht es aus, wenn im Beschlussanfechtungsverfahren die beklagten Eigentümer mehrere Anwälte einschalten. Hier sind grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, und zwar vorrangig die Kosten desjenigen Anwalts, den der Verwalter beauftragt, um den angefochtenen Beschluss/die angefochtenen Beschlüsse zu verteidigen. (BGH, Beschluss v. 16.7.2009, V ZB 11/09)