Ein Mieter muss auch dann Betriebskosten nachzahlen, wenn nur er die Betriebskostenabrechnung erhalten hat, nicht aber die weiteren Mieter der Wohnung, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.

Hintergrund

Der Vermieter, der eine Wohnung an ein Ehepaar vermietet hat, verlangt von einem der Mieter (der Ehefrau) die Nachzahlung von Betriebskosten.

Mit Schreiben vom 5.12.2006, das an beide Mieter gerichtet war, hat der Vermieter die Nebenkosten für das Jahr 2005 abgerechnet. Die Abrechnung ergab eine Nachzahlung. Davon entfielen 255 Euro auf nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten. Wie sich diese Heizkosten errechnen, ergibt sich aus einer separaten Heizkostenabrechnung, die aber nur der Ehefrau zugegangen ist.

Der Vermieter verlangt von der Ehefrau die Nachzahlung der Heizkosten. Die Mieterin weigert sich, diese Nachzahlung zu leisten, da nur sie, nicht aber ihr Ehemann, der ebenfalls Mieter ist, die Heizkostenabrechnung erhalten hat.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Die Ehefrau muss die Heizkosten nachzahlen. Es schadet nicht, dass nicht sämtliche Mieter der Wohnung die Heizkostenabrechnung erhalten haben.

Einem Vermieter steht es frei, die Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Sind mehrere Personen Mieter, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter kann daher nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch nehmen.

Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss.

(BGH, Urteil v. 28.4.2010, VIII ZR 263/09)


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