Ein Vermieter, der zu einer Mieterhöhung auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, muss den Mieter nicht darauf hinweisen, wo sich dieser den Mietspiegel beschaffen kann.

Der Vermieter von Wohnraum kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter u. a. durch einen Mietspiegel nachweisen. Hierzu hat der BGH schon vor einiger Zeit entschieden, dass der Vermieter den Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nicht beifügen muss, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Allgemein zugänglich ist der Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird.

Hierzu hat der BGH nun klargestellt, dass der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen den Mieter nicht auf die Stellen hinweisen muss, an denen der Mietspiegel erhältlich ist. Die Existenz von Mietervereinigungen und Grundstückseigentümerverbänden sei allgemein bekannt, so der BGH. Dem Mieter ist es in der Regel zumutbar, selbst die Adresse und die Öffnungszeiten der genannten Stellen zu ermitteln.

(BGH, Beschluss v. 31.8.2010, VIII ZR 231/09)


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