BGH: Verteilung von Prozesskosten auf Eigentümer V ZR 168/13

Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer Beitrags- oder Schadensersatzansprüche  gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Eine Freistellung des obsiegenden Eigentümers von den Kosten kommt nicht in Betracht.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen den Ansatz von Prozesskosten in der Jahreseinzelabrechnung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte den Eigentümer auf Zahlung einer Sonderumlage verklagt. Diese Klage wurde abgewiesen und der Gemeinschaft wurden die Prozesskosten auferlegt.

In der Jahresabrechnung 2009 wurden die Kosten dieses Rechtsstreits auf alle Wohnungseigentümer verteilt. Der in dem Prozess siegreiche Eigentümer meint, er müsse von der Verteilung der Prozesskosten, die der Gemeinschaft entstanden sind, ausgenommen werden. Er hat deshalb gegen die Jahresabrechnung Anfechtungsklage erhoben.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Auch ein Eigentümer, der in einem Prozess gegen die Eigentümergemeinschaft obsiegt, ist anteilig an den Prozesskosten, die der Gemeinschaft entstehen, zu beteiligen. Dies jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaft in dem Prozess gemeinschaftliche Beitrags- oder Schadensersatzansprüche geltend macht.

Umlage von Prozesskosten ist umstritten

Die Frage, ob die Kosten eines Rechtsstreits, den die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer führt, als Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümer umzulegen sind oder ob der beklagte Wohnungseigentümer hiervon auszunehmen ist, wird uneinheitlich beantwortet. Dabei geht es zum einen um die Aufbringung der Mittel zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs des obsiegenden Wohnungseigentümers. Zum anderen ist auch die - hier allein relevante - Heranziehung des beklagten Wohnungseigentümers im Hinblick auf die dem Verband selbst entstehenden Prozesskosten umstritten:

  • Teilweise wird vertreten, der beklagte Wohnungseigentümer müsse sich an diesen Kosten nicht beteiligen und sei auch von etwaigen Vorschusszahlungen freizustellen.
  • Nach anderer Auffassung sind zwar die Vorschüsse durch alle Wohnungseigentümer aufzubringen und zunächst von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Für die endgültige Verteilung der Kosten soll jedoch die gerichtliche Kostenentscheidung maßgeblich sein.
  • Schließlich wird vertreten, von der Gemeinschaft zu tragende Prozesskosten seien Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG, an denen sich die Wohnungseigentümer ausnahmslos beteiligen müssen.

Prozesskosten werden auf sämtliche Eigentümer verteilt

Der BGH schließt sich der letzten Auffassung jedenfalls insoweit an, als die Kosten darauf beruhen, dass der Verband gemeinschaftliche Beitrags- oder Schadensersatzansprüche geltend macht. Dem steht nach Auffassung des BGH auch nicht § 16 Abs. 8 WEG entgegen, der vom Gesetzgeber unbeabsichtigt zu weit gefasst worden sei.

Auch die Kostenentscheidung des Gerichts im Ausgangsverfahren, die der Gemeinschaft die Prozesskosten auferlegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie bezieht sich auf das Verhältnis der Parteien untereinander und regelt nicht, wer im Innenverhältnis die Kosten des unterlegenen Verbands tragen muss. Dass dem obsiegenden Wohnungseigentümer die Finanzierungskosten der Gemeinschaft für den Prozess anteilig endgültig zur Last fallen, beruht auf seiner Zugehörigkeit zur dem klagenden Eigentümergemeinschaft.

Offene Fragen bleiben

Ob Prozesskosten der Gemeinschaft allgemein von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich aufgebracht werden müssen, ließ der BGH offen. Ebenso blieb offen, ob der obsiegende Wohnungseigentümer aufgrund der Kostenentscheidung des Gerichts von der Finanzierung seines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgenommen werden muss.

(BGH, Urteil v. 4.4.2014, V ZR 168/13)