Verwalter kann auch außerhalb von § 49 Abs. 2 WEG für Prozesskosten haften
Hintergrund
Einige Mitglieder einer WEG haben vier Beschlüsse, die auf einer Eigentümerversammlung am 30.8.2008 gefasst wurden, angefochten. Drei der Beschlüsse hat das Amtsgericht für ungültig erklärt; die Anfechtungsklage gegen den vierten Beschluss wurde abgewiesen.
Ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 4.000 Euro für die drei für ungültig erklärten Beschlüsse und weiteren 4.000 Euro für den vierten Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte den Klägern und im Übrigen gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter auferlegt.
Dies wollen die anfechtenden Eigentümer nicht akzeptieren und legten gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde ein. Ihr Ziel: Das Gericht soll dem Verwalter sämtliche Kosten auferlegen.
Entscheidung
Das Ansinnen der klagenden Eigentümer bleibt erfolglos, denn die Beschwerde ist unzulässig. Die Kostenentscheidung eines Urteils kann grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
Ausnahmsweise käme eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Frage, nämlich dann, wenn die Anfechtungskläger hierdurch eine von der Hauptsache unabhängige Beschwer hätten. Die Anfechtungskläger sind durch die Kostenentscheidung aber nicht beschwert. Durch die Entscheidung des Gerichts, dem Verwalter die Kosten nicht vollständig aufzuerlegen, wird nämlich der unterlegenen Partei ein möglicherweise bestehender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter nicht aberkannt.
§ 49 Abs. 2 WEG ermöglicht dem Gericht aus prozessökonomischen Gründen, dem Verwalter Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Die Vorschrift erlaubt damit, den materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzusetzen. Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, hat das Gericht nicht.
Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht, weil es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
Die erstrebte Rechtsfolge (Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter) tritt sowohl bei (leicht) fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters ein (§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 276 Abs. 1 BGB); eine Haftungsmilderung wird durch die allein aus Gründen der Prozessökonomie eingeführte Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG nicht bewirkt. Im Rahmen des § 49 Abs. 2 WEG kann das Gericht jedoch nur über eine auf grobem Verschulden beruhende Pflichtverletzung - und damit einen Teilaspekt - entscheiden.
(BGH, Beschluss v. 18.8.2010, V ZB 164/09)
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