Gibt ein Wohnungseigentümer dem Verwalter Verwaltungsunterlagen, die er von diesem erhalten hatte, nicht zurück, kann der Verwalter selbst auf Rückgabe klagen.

Hintergrund

Der Verwalter einer WEG klagt gegen einen Wohnungseigentümer auf Rückgabe von Verwaltungsunterlagen.

Ende Januar 2009 bat der Eigentümer den Verwalter, ihm die Abrechnungsunterlagen für das Jahr 2006 zu übergeben. Der Eigentümer sagte zu, die Unterlagen bis zum 9.2.2009 zurückzugeben. Daraufhin übergab der Verwalter dem Eigentümer die gewünschten Aktenordner.

Der Eigentümer gab die Unterlagen aber nicht wie zugesagt zurück, obwohl ihn der Verwalter mehrfach dazu aufforderte. Daraufhin erhob der Verwalter gegen den Eigentümer Klage. Erst im Lauf des Rechtsstreits gab der Eigentümer die Unterlagen zurück. Die Parteien streiten nun noch darüber, wer die Prozesskosten tragen muss.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Verwalter Recht. Der Eigentümer muss die Kosten tragen, weil die Klage bis zur Rückgabe der Unterlagen begründet war und Erfolg gehabt hätte.

Der Verwalter hatte gegen den Eigentümer einen eigenen Anspruch auf Rückgabe und konnte in eigenem Namen klagen, weil zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer ein Leihvertrag zustande gekommen war.

Wohnungseigentümer haben einen gegen den Verwalter gerichteten Anspruch, die Verwaltungsunterlagen einsehen zu können. Der Verwalter muss aber nicht die Einsicht außerhalb seiner Geschäftsräume ermöglichen. Entspricht er gleichwohl einer solchen Bitte eines Eigentümers, kommt stillschweigend ein Leihvertrag zustande. Der Verwalter handelt regelmäßig nicht nur aus Gefälligkeit, sondern aufgrund seiner Verwalterpflichten.

Der Verwalter kann auch nicht darauf verwiesen werden, im Namen der WEG zu klagen. Dazu bräuchte er nämlich gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG eine Ermächtigung. Die Wohnungseigentümer haben aber kein vernünftiges Interesse daran, das Prozesskostenrisiko zu übernehmen. Aus ihrer Sicht ist es Sache des Verwalters, das Einsichtsrecht einschließlich der Rückerlangung der von ihm selbst herausgegebenen Unterlagen abzuwickeln.

(BGH, Urteil v. 15.7.2011, V ZR 21/11)