Beim Erlöschen eines Erbbaurechts bleiben den Erbbauberechtigten bestellte Wege- und Leitungsrechte bestehen und werden Bestandteil des Erbbaugrundstücks.

Hintergrund

Die Eigentümer zweier benachbarter Reihenhausgrundstücke streiten darüber, ob ein Wegerecht erloschen ist.

Das Grundstück mit der Hausnummer 23 war mit einem Erbbaurecht belastet. Zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten lastet auf dem benachbarten Grundstück Hausnummer 25 ein Wegerecht.

Die jetzigen Eigentümer des Grundstücks Nr. 23 kauften das auf dem Grundstück lastende Erbbaurecht sowie das Grundstück selbst und ließen das Erbbaurecht löschen.

Die Eigentümer des Grundstücks Nr. 25 meinen, mit dem Erlöschen des Erbbaurechts sei auch das Wegerecht erloschen. Sie verlangen nun von den Eigentümern des Grundstücks Nr. 23, es zu unterlassen, ihr Grundstück zu betreten.

Entscheidung

Der BGH weist die Klage ab. Das Wegerecht besteht nach wie vor.

Grunddienstbarkeiten für Wege- und Leitungsrechte, die regelmäßig der Erschließung des Bauwerks dienen, werden - wie auch das Bauwerk selbst - mit dem Erlöschen des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.

Ob dies auch für andere Dienstbarkeiten, Reallasten und dingliche Vorkaufsrechte gilt, die nicht der weiteren Nutzung des Bauwerks dienen, erscheint zweifelhaft. Dem Zweck dieser Rechte könnte es eher entsprechen, wenn solche Rechte mit dem Erbbaurecht untergingen. Das kann jedoch dahinstehen, weil es hier um den Übergang eines für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellten Wegerechts geht.

(BGH, Urteil v. 17.2.2012, V ZR 102/11)