BGH: Zwangsverwalter kriegt kein Honorar für Stellplatz V ZB 7/14

Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind eine wirtschaftliche Einheit, jedenfalls bei einer üblichen Zahl von ein bis zwei Stellplätzen. Der Zwangsverwalter kann die Mindestvergütung daher nur einmal beanspruchen.

Hintergrund

Das Amtsgericht hatte über eine Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz die Zwangsverwaltung angeordnet. Wohnung und Stellplatz standen leer. Der Zwangsverwalter nahm beides in Besitz. Einige Monate später wurde die Zwangsverwaltung wieder aufgehoben.

Der Zwangsverwalter hat beantragt, für die Eigentumswohnung und den Stellplatz jeweils die Mindestvergütung von 600 Euro, nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils 785,40 Euro, festzusetzen - insgesamt 1.570,80 Euro.

Die Gläubigerin des Wohnungseigentümers, die die Zwangsverwaltung beantragt hatte, meint, der Zwangsverwalter könne für den Stellplatz keine gesonderte Vergütung verlangen.

Entscheidung

Die Mindestvergütung steht dem Zwangsverwalter nur einmal zu, denn die Eigentumswohnung und der Stellplatz bilden eine wirtschaftliche Einheit.

Zwar ist die Mindestvergütung grundsätzlich für jedes Objekt festzusetzen, dessen Verwaltung dem Zwangsverwalter übertragen ist, denn Aufgabe des Zwangsverwalters ist, jedes Objekt unabhängig von anderen Objekten nutzbringend zu verwalten, also in der Regel zu vermieten oder zu verpachten. Anders ist dies nur, wenn mehrere Grundstücke wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet werden. Dann ist von einem einheitlichen Objekt der Zwangsverwaltung auszugehen.

Wohnung und Stellplätze als wirtschaftliche Einheit

Eine Eigentumswohnung und Stellplätze sind eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne, jedenfalls bei einer üblichen Zahl von ein bis zwei Stellplätzen. Deshalb kann der Zwangsverwalter die Mindestvergütung nur einmal beanspruchen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stellplatz Teileigentum des Schuldners ist oder dem Schuldner nur ein Sondernutzungsrecht hieran zusteht. Unerheblich ist auch, wenn Wohnung und Stellplatz separat vermietet sind oder werden.

(BGH, Beschluss v. 26.6.2014, V ZB 7/14)