Bei der neuen Datenschutzgrundverordnung geht es um alltägliche Situationen, die jeder Immobilienverwalter kennt. Ein Beispiel: Der Mieter meldet dem Verwaltungsunternehmens seiner Wohnung einen Schaden. Damit das Problem behoben werden kann, beauftragt der Verwalter ein Handwerksunternehmen - und gibt die Kontaktdaten des Mieters weiter. Schließlich ist es ja einfacher, wenn der Handwerker direkt einen Termin mit dem Bewohner der Wohnung vereinbart.
Verwalter darf keine Mieterdaten ungefragt herausgeben
Doch das kann zukünftig schwerwiegende Folgen haben. Denn mit diesem Vorgehen verstößt der Verwalter gegen die neue DSGVO. Das Unternehmen darf nicht einfach die Daten des Mieters herausgeben - es muss vorher die Genehmigung einholen.
Genauso sieht es bei der Vermietung einer Wohnung aus: Der Immobilienverwalter hat keine Berchtigung, die Kontaktdaten eines Mietinteressenten in seiner Datenbank zu speichern, wenn der Kunde dem Vorgang nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Verwalter sollten eine Bestandsanalayse machen
Immobilienverwalter sollten sich daher spätestens jetzt Gedanken machen, in welchen Prozessen sie mit persönlichen Daten arbeiten.
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In Betracht kommen etwa die Daten von Wohnungseigentümern, Mietern oder Handwerker, aber auch der Mitarbeiter im eigenen Unternehmen.
"Wir empfehlen eine umfassende Bestands- und Risikoanalyse." Katharina Gündel, Rechtsanwältin bei Groß Rechtsanwälte in Berlin
Gemeinsam mit Sebastian Harrand von der Tercenum AG informiert Katharina Gündel derzeit bei Praxisseminaren des Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) Immobilienverwalter über ihre Rechte und Pflichten. Diese hat der DDIV kurzfristig angeboten. Denn der Verband hat festgestellt:
Sehr viele Immobilienverwaltungen haben sich mit dem Thema DSGVO noch gar nicht auseinandergesetzt.
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Weitere Informationen zum Thema:
Europäische Datenschutzgrundverordnung: Informationen und Hilfestellungen