Eigentümerversammlung in Verwalterwohnung 2 C 359/12

Die Wohnung des Verwalters ist als Ort für eine Eigentümerversammlung ungeeignet, wenn zwischen dem Verwalter und einem Eigentümer erhebliche Differenzen über die Verwaltung bestehen.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümerin wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen sämtliche Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefasst worden sind.

Die Eigentümerversammlung fand im März 2012 in der Wohnung der Verwalterin statt. Direkt nach Zugang der Ladung hatte die Anfechtungsklägerin gegenüber der Verwalterin Bedenken geäußert, dass die Wohnung nicht als Versammlungsort geeignet sei. Hintergrund der Bedenken war, dass zwischen der Eigentümerin und der Verwalterin seit Jahren Differenzen über die Art und Weise der Verwaltung bestehen.

Die Anfechtungsklägerin nahm an der Eigentümerversammlung in der Wohnung der Verwalterin nicht teil. Im Juli 2008 hatte schon einmal eine Versammlung in der Wohnung stattgefunden.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg.

Schon die Auswahl des Versammlungsortes begründet die Unwirksamkeit aller in der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Eigentümerversammlung verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein. Der Versammlungsort war für die Anfechtungsklägerin jedoch unzumutbar. Aufgrund der seit längerem bestehenden erheblichen Differenzen zwischen ihr und der Verwalterin hätte die Eigentümerversammlung an einem neutralen Ort und nicht in der Wohnung der Verwalterin stattfinden müssen.

Dass schon einmal eine Eigentümerversammlung in der Wohnung der Verwalterin stattgefunden hat, ist unerheblich. Die Unzumutbarkeit ergibt sich aus den mittlerweile bestehenden Differenzen zwischen der Anfechtungsklägerin und der Verwalterin.

(AG Büdingen, Urteil v. 7.4.2014, 2 C 359/12)