Eigentümerversammlung: Generelle Begrenzung der Redezeit unzulässig
Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, dass die Redezeit jedes Eigentümers pro Tagesordnungspunkt auf drei Minuten begrenzt wird. Eine Beschränkung auf die konkrete Eigentümerversammlung enthielt der Beschluss nicht. Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Beschluss, mit dem die Redezeit generell auf drei Minuten beschränkt ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher für ungültig zu erklären.
Zwar sind Geschäftsordnungsbeschlüsse grundsätzlich nicht separat anfechtbar, weil sie sich im Regelfall mit Ablauf der Eigentümerversammlung erledigen und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung besteht. Vorliegend wurde die Redezeit aber nicht für die konkrete Versammlung beschränkt, sondern generell. Der Beschluss erledigt sich nicht mit dem Ende der Versammlung und ist daher separat anfechtbar.
Der Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dabei kann dahinstehen, ob generelle Begrenzungen der Redezeit überhaupt zulässig sind und insoweit eine Beschlusskompetenz besteht. Der Beschluss entspricht bereits deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er generell und ohne jegliche Ausnahme eine feste Redezeit vorsieht. Die Redezeit muss sich aber an der Bedeutung der Materie und ihrer Komplexität orientieren und alle Wohnungseigentümer gleich behandeln. Dieses erfordert es jedenfalls, dass in einer abstrakt generellen Regelung Ausnahmen für schwierige oder komplexe Themen vorgesehen sind.
Auch mag darüber nachgedacht werden, ob nicht bei Eigentümerversammlungen, bei denen von vorherein absehbar ist, dass sich die Versammlungsdauer auch ohne Redezeitbeschränkungen im Rahmen des Zumutbaren hält, eine Abweichung von der Regelung vorzusehen ist. Jedenfalls beeinträchtigt eine generelle Beschränkung der Redezeit ohne Ausnahmen das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers in einer Art und Weise, die nicht durch das Interesse der Eigentümer an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung gerechtfertigt ist.
(LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 5.6.2014, 2-09 S 6/13)
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