Entziehungsbeschluss und Entziehungsklage


Entziehungsbeschluss und Entziehungsklage

Das Verfahren der Eigentumsentziehung ist zweigeteilt: Auf den Entziehungsbeschluss folgt ggf. die Entziehungsklage.

Der Entziehungsbeschluss

Wenn die Wohnungseigentümer eine Eigentumsentziehung einleiten wollen, müssen sie in einer Eigentümerversammlung hierüber einen Beschluss fassen. Für die Beschlussfassung gelten die in der jeweiligen Gemeinschaft gültigen Stimmprinzipien.

Der Eigentümer, dem das Wohnungseigentum entzogen werden soll, ist bei der Beschlussfassung gemäß § 25 Abs. 4 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil wie Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihm zum Gegenstand hat. Wenn eine WEG überhaupt nur aus zwei Eigentümern besteht, ist ein Entziehungsbeschluss entbehrlich, weil dies nur eine sinnlose Förmelei wäre.

Der Entziehungsbeschluss kann wie jeder andere Beschluss der Wohnungseigentümer vor Gericht angefochten werden. Kommt es zu einer Anfechtung, prüft das Gericht aber nur, ob der Beschluss formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Inhaltlich prüft das Gericht den Beschluss nicht, d. h. es befasst sich nicht mit der Frage, ob die Gründe, die die Eigentümer zu dem Entziehungsbeschluss bewogen haben, tatsächlich eine Eigentumsentziehung rechtfertigen. Diese inhaltlichen Fragen werden erst in der ggf. nachfolgenden Entziehungsklage geprüft.

Die Entziehungsklage

Wenn der Entziehungsbeschluss bestandskräftig ist, muss der betroffene Wohnungseigentümer seine Wohnung verkaufen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, kann ihn die WEG auf Veräußerung verklagen. Erst in diesem Prozess wird geprüft, ob die Gründe, die die anderen Eigentümer für die Entziehung anführen, tragfähig sind, d. h. ob die Voraussetzungen für eine Eigentumsentziehung tatsächlich vorliegen.

Die Kosten der Entziehungsklage sind Verwaltungskosten und daher von allen Eigentümern zu tragen.

Verkauft der Eigentümer auch nach einem rechtskräftigen Urteil seine Wohnung nicht, kann die WEG die Wohnung aufgrund dieses Urteils zwangsversteigern lassen.

>> Gesetzliche Grundlagen der Eigentumsentziehung

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