Heizkostenverteiler mit Funk

Ein Beschluss, Eigentumswohnungen mit funkbasierten Heizkostenverteilern auszustatten, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über den Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler.

Auf einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, in den Wohnungen Heizkostenverteiler auf Funkbasis anbringen zu lassen. Ein Eigentümer ist hiermit nicht einverstanden, da er seine Privatsphäre verletzt sieht. Er befürchtet, dass aus der Verbrauchsaufzeichnung Rückschlüsse auf seine Anwesenheit und sein Verhalten in der Wohnung gezogen werden könnten.

Die übrigen Eigentümer bringen vor, der Beschluss über die funkbasierten Heizkostenverteiler sei deshalb gefasst worden, weil in der Vergangenheit immer wieder Eigentümer bzw. Mieter vom Ableser nicht angetroffen worden und hierdurch zusätzliche Kosten entstanden seien.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Beschluss, funkbasierte Heizkostenverteiler zu installieren, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Für das Mietrecht hat der BGH bereits entschieden, dass Mieter den Einbau von Funk-Heizkostenverteilern dulden müssen, da gesundheitliche Folgen nicht zu befürchten seien. Mit datenschutzrechtlichen Bedenken hat sich der BGH allerdings nicht befasst.

Indes sprechen Datenschutzgründe nicht gegen den hier umstrittenen Beschluss, funkbasierte Heizkostenverteiler anzubringen. Zunächst betrifft der Beschluss nur den Einbau der Geräte. Eine Aussage, wie oft abgelesen werden soll, wer auf diese Daten zugreifen kann und wie lange diese gespeichert werden, ist noch nicht getroffen. Dies muss noch näher ausgestaltet werden.

Auch werden hier die Daten der Heizkostenverteiler rückwirkend ausgelesen. Erkenntnisse über das aktuelle Verhalten können nicht gewonnen werden. Allenfalls lässt sich feststellen, ob ein Bewohner mehr oder weniger geheizt hat als andere.

Schließlich haben die übrigen Nutzer eines Hauses auch Anspruch, die Verbrauchswerte der anderen Nutzer zu erfahren. Dies gilt im Mietrecht ebenso wie im Wohnungseigentumsrecht. Da die Verteilung der Heizkosten nach dem Verhältnis des Einzelverbrauchs zum Gesamtverbrauch erfolgt, ist es für den Zahlpflichtigen bedeutsam, auch die Verbräuche der anderen Nutzer zu kennen. Die Rechte der Wohnungseigentümer untereinander gehen wahrscheinlich sogar noch weiter, da diese umfassende Auskunftsrechte gegenüber dem Verwalter haben.

(AG Dortmund, Urteil v. 26.11.2013, 512 C 42/13)