Unbeheizte Wohnfläche muss bei Heizkostenverteilung außen vor bleiben
Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, den Verteilungsschlüssel für die Heiz- und Warmwasserkosten dahingehend zu ändern, dass diese Kosten künftig nach Wohnfläche abgerechnet werden.
Mehrere Eigentümer sind hiermit nicht einverstanden und haben daher Anfechtungsklage gegen den Beschluss erhoben.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Die beschlossene Kostenverteilung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Eigentümer können einen in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssel durch bloßen Mehrheitsbeschluss ändern (§ 16 Abs. 3 WEG). Dabei haben sie einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zur ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner führt.
Die Änderung muss allerdings ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschluss stellt auf die Wohnfläche, nicht auf die beheizte Wohnfläche ab. Für die Einbeziehung nicht beheizter Wohnfläche wie Balkone und Terrassen in die Verteilung der Heizkosten besteht kein sachlicher Grund. Dasselbe gilt für die Verteilung der Warmwasserkosten.
Ausdrücklich offen ließ das Gericht, ob es vom Gestaltungsspielraum der Eigentümer gedeckt wäre, die Heizkosten künftig im Verhältnis von 50 Prozent nach Verbrauch und 50 Prozent nach der Wohnfläche zu verteilen.
(LG Berlin, Urteil v. 3.12.2013, 55 S 127/12 WEG)
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