Keine Kündigung zwecks Verkauf nach Umwandlung

Der Vermieter einer Wohnung kann den Mietvertrag nicht deshalb kündigen, weil er das Haus in Wohnungseigentum umgewandelt hat und die Wohnung verkaufen will.

Hintergrund

Die Vermieter einer Wohnung verlangen von den Mietern nach einer Kündigung die Räumung.

Im Juni 2010 hatten die Vermieter die Immobilie aufgeteilt und in Wohnungseigentum umgewandelt. Am 1.11.2012 kündigten sie das Mietverhältnis, weil sie die Wohnung verkaufen wollten. Bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses seien sie an einer wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert.

Entscheidung

Die Räumungsklage hat keinen Erfolg, denn die Kündigung war unwirksam.

Ein Kündigungsgrund liegt nicht vor. Es ist unerheblich, ob die Vermieter tatsächlich erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, wenn das Mietverhältnis fortbesteht. Jedenfalls können sie sich nach § 573 Abs. 2 Nr. 3, 3. Halbs. BGB nicht darauf berufen, dass sie die Mieträume im Zusammenhang mit der nach Überlassung an die Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern wollen.

Ob der Kündigungsausschluss zeitlich unbefristet gilt, ließ das Gericht offen. Selbst wenn man die Dreijahresfrist aus § 577a BGB als entsprechend anwendbar ansieht, wäre die Kündigung unwirksam, da zwischen Umwandlung und Kündigung weniger als drei Jahre gelegen haben.

(LG Berlin, Urteil v. 20.6.2014, 63 S 366/13)

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§ 573 BGB
Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
...
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.


Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Umwandlung, Mietrecht