Kosten für Baumkontrolle nicht als Baumpflegekosten umlegbar
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Strittig ist, ob der Mieter die Kosten für die Position „Außenanlagen Gehölzfläche“ tragen muss. Dahinter verbergen sich Kosten für eine Prüfung des Baumbestandes im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin. Im Mietvertrag ist vorgesehen, dass der Mieter die „Kosten der Außenanlagen“ tragen muss.
Entscheidung
Die Vermieterin kann die Kosten für die Kontrolle des Baumbestands nicht auf den Mieter umlegen. Die hierfür anfallenden Kosten fallen nicht unter die allgemeine Position „Kosten der Außenanlagen“. Kontrolltätigkeiten im Zuge der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun. Die Kosten sind damit keine umlagefähigen Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.
(AG Bottrop, Urteil v. 12.6.2014, 11 C 59/14)
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