Die Vermieterin einer Kölner Wohnung hatte sich entschlossen, die Heizungsanlage zwecks Energieeinsparung nachts abzuschalten. Dies hatte zur Folge, dass es in der Wohnung in kalten Nächten auf 14 bis 15 Grad abkühlte und die Mieter, die aus beruflichen Gründen normalerweise zwischen fünf und halb sechs aufstehen, morgens froren. Die Vermieterin sah dies nicht so recht ein und meinte, mehr als eine Temperatur von 16 Grad könnten die Mieter nachts ohnehin nicht verlangen.
„18 Grad müssen es auch nachts schon sein“, sagte das AG Köln (Urteil v. 5.7.2016, 205 C 36/16). Das gelte jedenfalls, wenn im Mietvertrag hierzu nichts Spezielles vereinbart sei. Das Gericht gab der Vermieterin auf, die Heizungsanlage so einzustellen, dass auch in den Nachtstunden zumindest diese Temperatur erreicht wird. Würden 18 Grad nachts nicht erreicht, stelle dies einen Mangel dar, den der Vermieter beheben müsse.